4  Personal
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4.1  Eignung

Mit der Durchführung von Kontroll-, Ordnungs- oder Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen und für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sind (1). Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Ferner müssen die Personen Prüfungszeugnisse gemäß § 5 BewachV (2) nachweisen, sofern sie für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind.




Abbildung 8: Kontrollpersonal bei der Arbeit, Bildrechte: Rasthof Uhrsleben e. K.



Erläuterung

Mit diesen Anforderungen soll auch einer Überforderung des Personals entgegengewirkt werden. Dies gilt insbesondere für Konfrontationsbereiche wie zum Beispiel Ein- und Ausfahrtkontrolle, Streife, Ordnungsdienst auf dem Gelände.

Die Verpflichtung zur Dokumentation von Befähigungen beinhaltet das Festhalten der Eignung für bestimmte Einsatzbereiche.



4.2  Privates Sicherheitsgewerbe

Soweit Kontroll-, Ordnungs- oder Sicherungsaufgaben Unternehmen des privaten Sicherheitsgewerbes übertragen werden, müssen diese anerkannt und entsprechend qualifiziert sein (3).

Die Organisation, Personalführung und Arbeitsweise dieser Unternehmen soll gemäß der DIN 77200 "Sicherungsdienstleistungen" gestaltet sein. Sofern sie Notruf- und Service-Leitstellen bzw. Interventionsstellen betreiben, sollten sie gemäß den Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen Notruf- und Service-Leitstellen (NSL) (VdS 2153) sowie den Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen Interventionsstellen (IS) (VdS 2172) oder vergleichbaren Richtlinien einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle zertifiziert sein.



1 Vgl. § 3 "Eignung"; Unfallverhütungsvorschrift BGV C7; Wach- und Sicherungsdienste vom 01. Oktober 1990, in der Fassung vom 01. Januar 1997; Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

2 Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43).

3 Vgl. § 34a "Bewachungsgewerbe"; "Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)".




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