Incoterms® |
Incoterms
International commercial terms –
Bei den Incoterms® handelt es sich um internationale Regeln für die einheitliche Auslegung der in Außenhandelsgeschäften üblichen Vertragsformeln. Diese werden von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris herausgegeben. Die ICC hat im September 2019 die überarbeiteten Incoterms® 2020 vorgestellt, diese traten zum 01.01.2020 in Kraft.
Die Incoterms® haben enorme Bedeutung für die internationale und auch nationale Handelspraxis. Sie werden auf Kaufverträge angewendet, können sich aber durchaus auch auf andere Vertragsverhältnisse auswirken, etwa Beförderungsverträge, Versicherungsverträge.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich im Grunde um einen Katalog empfohlener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Sollen die Regeln zur Anwendung kommen, bedarf es einer Einbeziehungsabrede der Vertragsparteien.
Inhaltlich regeln die Incoterms® wichtige Aspekte des Kaufvertrags, z.B. die Pflicht zur Lieferung und Übernahme der Ware, Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer, Kostentragung, aber auch Pflichten, welche die Geschäftsabwicklung betreffen, etwa wann eine Transportversicherung in welcher Form abzuschließen ist. Sie regeln – bewusst – nicht alles was den Kaufvertrag betrifft, z.B. regeln sie nicht den Übergang des Eigentums an verkauften Sachen auf den Käufer, wie der Vertragsschluss zustande kommt oder die Pflichtverletzung.
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Die Incoterms® 2020 enthalten insbesondere folgende wesentliche Neuerungen:
Klausel DPU Die Klausel DAT (delivered at terminal/geliefert am Terminal) ist umbenannt worden in DPU (delivered at place unloaded/geliefert benannter Ort entladen). Sie lässt als Ort des Gefahrübergangs auf den Käufer jeden benannten Ort zu. Der Bestimmungort muss nicht ein Terminal sein. Die Gefahr geht auf den Käufer mit erfolgter Entladung und Zur-Verfügung-Stellung der Ware am benannten Bestimmungsort über. Ein vom Verkäufer benötigter Versicherungsschutz kann also die Entladung an dem benannten Ort umfassen. Da dieser Ort kein Terminal sein muss, wird vermehrt darauf zu achten sein, dass dieser Ort im Kaufvertrag hinreichend bestimmt ist, grundsätzlich geeignet ist für eine Entladung und Zur-Verfügung-Stellung der Ware und die erforderliche Infrastruktur für eine Entladung vorhanden ist. |
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Änderung bei der Versicherungspflicht In den Incoterms gibt es nach wie vor zwei Klauseln, welche die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung enthalten. Die Klausel CIP (carriage, insurance paid to/frachtfrei versichert) und die Klausel CIF (cost, insurance and freight/Kosten, Versicherung und Fracht) sehen vor, dass der Verkäufer den Transport auf eigene Kosten zu versichern hat. Bei CIP hat der Verkäufer nunmehr für Versicherungsschutz nach den Clauses (A) der Institute Cargo Clauses zu sorgen. Die Mindestanforderung ist damit erhöht auf eine Allgefahrendeckung. Bei CIF bleibt die Mindestanforderung der vom Verkäufer zu besorgenden Versicherung unverändert. Es genügt insoweit weiterhin eine auf Einzelgefahren beschränkte Deckung vom Verschiffungshafen zum Bestimmungshafen gemäß Clauses (C) der Institute Cargo Clauses. Grund der Änderung in Klausel CIP ist vorrangig, dass die Klausel eher für den multimodalen Containerverkehr mit üblicherweise höheren Werten vorgesehen ist. Dementsprechend ist das Schutzniveau bei Verwendung der Klausel CIP auf eine Allgefahrendeckung erhöht worden. Die Klausel CIF hingegen ist eher für Massengut (etwa Schüttgut) gedacht mit üblicherweise geringeren Werten. |
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An-Bord-Vermerk bei Klausel FCA Bei der Klausel FCA (free carrier/ frei Frachtführer) ist die Möglichkeit eines An-Bord-Vermerkes ergänzt worden. Die Kaufvertragsparteien können vereinbaren, dass der Käufer dem Frachtführer aufgibt, dem Verkäufer ein Transportdokument auszustellen, mit dem die Verladung der Ware bestätigt wird. Umgesetzt werden kann dies durch ein Konnossement mit An-Bord-Vermerk. Mit diesem Dokument kann nachgewiesen werden, dass die Ware verladen worden ist. Dies ist insbesondere bedeutsam bei der Abwicklung eines Warenverkaufs per Seefracht und Akkreditivgeschäft. Wenn finanzierende Banken zur Bedienung eines Akkreditivs den Nachweis verlangen, dass die Ware verladen wurde, genügt nicht der Nachweis der Anlieferung am Terminal. Die Verladung kann der Verkäufer mit dem Konnossement mit An-Bord-Vermerk nachweisen. Dieses Dokument wird vom Frachtführer ausgestellt und an den Verkäufer übergeben. |
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Transport mit eigenen Transportmitteln Die Klauseln FCA, DAP, DPU, DDP können nunmehr auch für den Transport im Werkverkehr mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder des Käufers angewendet werden. Es ist nämlich nunmehr zusätzlich vorgesehen, dass der Verkäufer oder der Käufer den Transport organisiert. Nach der früheren Version der Incoterms war davon auszugehen, dass die Transporte von einem unabhängigen Frachtführer durchgeführt werden. |
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Regeln zur Kostentragung Die Regelungen zu Kosten sind innerhalb des Incoterms-Regelwerks anders positioniert. Sie finden sich nunmehr umfassend in Punkt A9 bzw. B9 der Klauseln. Die jeweiligen Kosten sind damit übersichtlicher dargestellt. |
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Sicherheitsbezogene Anforderungen Die Anforderungen an den Versand von Waren haben sich seit der vorigen Fassung (Incoterms® 2010) verändert. Dies gilt in besonderer Weise aufgrund von Sicherheitsbestimmungen. In die Punkte A4/B4 und A7/B7 sind daher detaillierte Vorgaben zu dem Umgang mit und der Zuordnung von Sicherheitsfreigaben aufgeführt. Unterschieden wird dabei in beförderungsbezogene Sicherheitsanforderungen und verzollungsbezogene Sicherheitsüberprüfungen. |
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Gruppenzuordnung der Incoterms®
Die Incoterms® werden in vier unterschiedliche Gruppen eingeteilt:
Gruppe E "E-Klausel" bzw. "Abholklausel": |
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EXW ex works – ab Werk |
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Gruppe F "F-Klauseln", bei denen der Verkäufer nicht den Haupttransport zu bezahlen hat: |
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FCA free carrier – frei Frachtführer FAS free alongside ship – frei Längsseite Schiff FOB free on board – frei an Bord |
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Gruppe C "C-Klauseln", bei denen es sich um sogenannte "Absenderklauseln" handelt, da der Verkäufer zwar den Haupttransport bis zum benannten Bestimmungsort oder Bestimmungshafen zu bezahlen hat, jedoch die Gefahrtragung beim Käufer liegt: |
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CFR cost and freight – Kosten und Fracht CIF cost, insurance, freight – Kosten, Versicherung, Fracht CPT carriage paid to – frachtfrei CIP carriage and insurance paid to – frachtfrei versichert |
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Gruppe D "D-Klauseln", bei denen es sich um sogenannte "Ankunftsverträge" handelt, da der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zum benannten Bestimmungsort oder Bestimmungshafen trägt: |
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DAP delivered at place – geliefert benannter Ort DPU delivered at place unloaded – geliefert benannter Ort entladen DDP delivered duty paid – geliefert verzollt |
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Transportarten und dafür geeignete Incoterms:
Jede Transportart, einschließlich Multimodaler Transport: | ||
EXW ex works – ab Werk (…benannter Ort) FCA free carrier – frei Frachtführer (…benannter Ort) CPT carriage paid to – frachtfrei (…benannter Bestimmungsort) CIP carriage and insurance paid to – frachtfrei versichert (…benannter Bestimmungsort) DPU delivered at place unloaded – geliefert benannter Ort entladen (…benannter Bestimmungsort) DAP delivered at place – geliefert benannter Ort (…benannter Bestimmungsort) DDP delivered duty paid – geliefert verzollt (…benannter Bestimmungsort) |
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See- und Binnenschifftransport: | ||
FAS free alongside ship – frei Längsseite Schiff (… benannter Verschiffungshafen) FOB free on board – frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen) CFR cost and freight – Kosten und Fracht (… benannter Bestimmungshafen) CIF cost, insurance, freight – Kosten, Versicherung, Fracht (… benannter Bestimmungshafen) |
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Darstellung der Übergänge der Gefahr- und Kostentragung zwischen den Kaufvertragsparteien sowie der Regelung der Transportversicherungspflicht:
Die nachstehende grafische Übersicht stellt die Regelungen zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich Gefahr- und Kostentragung sowie die Versicherungspflicht dar. Da in einer solchen Darstellung nicht auf alle Detailfragen eingegangen werden kann, empfiehlt es sich, die einzelnen Klauseln nachzulesen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Publikation der Internationalen Handelskammer ICC“ zu den „Incoterms® 2020“, ISBN 978-3-929621-73-0 beziehen über:
ICC Germany e. V. Internationale Handelskammer |
Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin |
Telefon: +49 (0) 30 – 200 7363 60 |
Fax: +49 (0) 30 – 200 7363 69 |
Email: bestellung@iccgermany.de |
Webshop |
Grundsätzlich sollten Verkäufer und Käufer für den Teil der Reise, für den sie nach Kaufvertrag und Rechnungsstellung das kaufmännische Risiko tragen (Versicherung nach Gefahrtragung), eine Güter- bzw. Warentransport-Versicherung abschließen. Hierüber hinaus besteht z. B. für den Verkäufer die Möglichkeit, den Transportversicherungsvertrag dahingehend zu erweitern, dass Exporte auch dann versichert sind, wenn der Käufer infolge eines Transportschadens die Zahlung verweigert, obwohl der Schaden in seinem Gefahrtragungsbereich eingetreten ist. Oder wenn bei Importen die eingekaufte Transportversicherung (CIF/CIP) einen Transportschaden nicht oder nicht ausreichend reguliert (Versicherung nach Gefahrtragung zuzüglich Export- und/oder Importschutzversicherung). Die weitestgehende Variante ist die Transportversicherung unabhängig der kaufmännischen Gefahrtragung. In diesem Fall leistet der Versicherer für alle versicherten Schäden und Verluste an den versicherten Gütern – unabhängig davon, in wessen Gefahrtragungsbereich sie eingetreten sind (Versicherung unabhängig der Gefahrtragung).
Im Überblick:
Versicherung nach Gefahrtragung, d.h., Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn der Transportschaden während der Gefahrtragung des Versicherungsnehmers eingetreten ist | |
Versicherung nach Gefahrtragung inklusive Export- und/oder Importschutzversicherung Versicherungsschutz, d.h. wie oben, jedoch zusätzlich "… subsidiärer Versicherungsschutz bei Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat …" (vgl. DTV-Schutz- und Konditionsdifferenzversicherungsklausel Ziffer 1.1) | |
Versicherung unabhängig der Gefahrtragung, d. h., Versicherungsschutz besteht unabhängig der Gefahrtragung des Versicherungsnehmers |
Risiko des Verkäufers | Risiko des Käufers | |||||||||||||||
Kosten des Verkäufers | Kosten des Käufers | |||||||||||||||
Transportversicherungspflicht des Verkäufers | ||||||||||||||||
Verkäufer | Fracht- führer |
Grenze | Verschif- fungs- hafen | Schiff | Bestim- mungs- hafen | Zoll | Bestim- mungsort / Käufer | |||||||||
EXW – ab Werk: | ||||||||||||||||
FCA – frei Frachtführer: | ||||||||||||||||
FAS – frei Längsseite Schiff: | ||||||||||||||||
FOB – frei an Bord: | ||||||||||||||||
CFR – Kosten und Fracht (inkl. aller regulär erhobenen Ausladungskosten): | ||||||||||||||||
CIF – Kosten, Versicherung und Fracht (inkl. aller regulär erhobenen Ausladungskosten): | ||||||||||||||||
CPT – frachtfrei: | ||||||||||||||||
CIP – frachtfrei versichert: | ||||||||||||||||
DAP (I) – geliefert vereinbarter Ort – z.B. Grenze des Ausfuhrlandes: | ||||||||||||||||
DAP (II) – geliefert vereinbarter Ort – z.B. Grenze des Einfuhrlandes: | ||||||||||||||||
DAP(III) – geliefert benannter Ort – z.B. geliefert ab Schiff: | ||||||||||||||||
DPU – geliefert benannter Ort entladen: – z.B. geliefert im Hafen XY entladen: | ||||||||||||||||
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*Bestimmungsort kann jeder beliebige Ort sein | ||||||||||||||||
DDP – geliefert verzollt: | ||||||||||||||||
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