Informationen für die Besteuerung
von Versicherungsprämien für Transportversicherer

2 FAQ zu den Änderungen des Versicherungsteuerrechts
aufgrund des Verkehrsteueränderungsgesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431, BStBl. I S. 1242)
Ergänzte Fassung – FAQ-III
Stand: 30.01.2015



Hinweis: Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, der mit dem BMF abgestimmt ist, handelt es sich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis


Neufassung des § 1 VersStG
Kombiversicherungen
Ausweis der Versicherungsteuer oder der Befreiungsvorschrift in den Rechnungen
Ausweis der Versicherungsteuernummer in den Rechnungen
Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung
Seeschiffskaskoversicherung
Steuerentrichtung / Haftung
Verjährung / Ablaufhemmung
Aufzeichnungspflichten
Feuerschutzsteuer






Neufassung des § 1 VersStG


Frage 1: Wie ist ein im EU-Ausland registriertes Kraftfahrzeug zu besteuern, bei dem der Versicherungsnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz hat? Gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 VersStG n. F.?





Kombiversicherungen

Frage 2: Ist es zutreffend, dass bei Kombiversicherungen als einziges Kriterium für die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze bzw. einer Steuerbefreiung der separate Ausweis der jeweiligen Prämienanteile gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreicht?

Frage 3: In welchen Dokumenten hat der separate Ausweis zu erfolgen?

Frage 4: Bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder Gruppenversicherungen sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person meist nicht identisch.

a) Reicht es bei echten Gruppenversicherungen aus, wenn der gesonderte Prämienausweis innerhalb des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erfüllt wird?

b) Reicht es bei unechten Gruppenversicherungen, bei denen die versicherte Person den Versicherungsschutz entgeltlich erhält, aus, wenn der gesonderte Prämienausweis nur innerhalb des Verhältnisses zwischen Versicherer und Gruppenversicherungsnehmer erfüllt wird?

Frage 4a: Ist für die Frage, welche Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 13.12.2011 zu den sog. Versicherungspaketen für Kombiversicherungen zu ziehen sind, die eine Gruppenspitze mit einem Versicherer abschließt, von Belang, ob es sich um einen echten oder unechten Gruppenversicherungsvertrag handelt?

Frage 5: Ab wann gilt die neue Voraussetzung des BFH für die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze? Wie ist mit bereits vor längerer Zeit abgeschlossenen Verträgen zu verfahren, für die keine Prämienrechnungen oder sonstige Unterlagen mehr ausgestellt werden oder die bereits ausgelaufen sind oder gekündigt wurden, bevor das neue Urteil des BFH erging?

Frage 6: Ist es bei Kombiversicherungen mit unterschiedlichen Steuersätzen zulässig, dass Versicherungsentgelte für einzelne Komponenten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, aggregiert im Versicherungsvertrag bzw. in der Prämienrechnung ausgewiesen werden?

Frage 7: Kommen bei Versicherungen mit im Gesetz ausdrücklich genannten Steuersätzen (verbundene Wohngebäudeversicherungen, verbundene Hausratversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung) für die Komponenten innerhalb des Versicherungsvertrages auch die neuen Vorgaben des BFH zum Ausweis des Versicherungsentgelts zum Tragen?

Frage 8: Welche Folgen ergeben sich aus den neuen Vorgaben des BFH für Allgefahrenversicherungen?

Frage 9: Wie ist die Mietverlustversicherung zu behandeln? Mit 19 Prozent Versicherungsteuer, mit 22 Prozent (weil Feuer mit abgesichert) oder wie verbundene Wohngebäudeversicherung?

Frage 10: Wie ist die verbundene Sachgewerbeversicherung zu behandeln? Gilt das auch dann, wenn sie nach dem Baukastenprinzip aufgebaut ist und die Prämien für die Gebäudeversicherung und die Inhaltsversicherung separat ausgewiesen werden?

Frage 11: Müssen bei einer Transportgüterversicherung, in der sowohl rein inländische als auch grenzüberschreitende / internationale Transporte versichert sind, zukünftig zwei separate Prämien ausgewiesen werden, um die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 VersStG für den grenzüberschreitenden Transport zu erhalten?

Frage 12: Sind die einzelnen Prämienanteile auch dann separat auszuweisen, wenn ausschließlich von der Steuer befreite Versicherungsarten kombiniert werden?

Frage 13: Muss auch bei einer Lebensversicherung, bei der vorgesehen ist, dass bei Tod in Folge eines Unfalls eine höhere Leistung gezahlt wird, die hierauf entfallende Prämie besonders ausgewiesen werden?



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Ausweis der Versicherungsteuer oder der Befreiungsvorschrift in den Rechnungen

Frage 14: Wie sind Steuerbetrag und Steuersatz konkret in den Rechnungen auszuweisen? Ist unter dem Steuersatz, der auszuweisen ist, zwingend der konkrete nominale Steuersatz (z. B. Feuer 22 %, Sonstige 19 %) zu verstehen oder darf stattdessen auch der „effektive“ Steuersatz, der sich rechnerisch aus Steuersatz und Bemessungsgrundlage ergibt (Feuer 13,2 %, Wohngebäude 16,34 %, Hausrat 16,15 %, Sonstige 19 %) ausgewiesen werden?

Frage 15: Ist auch ein Ausweis der VersSt außerhalb des Abrechnungsteils – aber in der Rechnung – ausreichend?

Frage 16: Muss die Versicherungsteuer bei Abschluss mehrerer separater Verträge einzeln pro Vertrag ausgewiesen werden oder kann sie zusammengefasst werden?

Frage 16a: Wird bei Gruppenversicherungen von den versicherten Personen ein Entgelt verlangt, muss dann in der hierüber ausgestellten Rechnung der Versicherungsteuerbetrag ausgewiesen werden?

Frage 17: Wie ist zu verfahren, wenn es bei einem Fahrzeugtausch zu einem Abgang und einem Zugang eines Vertrages kommt? Reicht es aus, lediglich die Differenz des Steuerbetrages auszuweisen?

Frage 18: Wie ist mit Nachforderungen oder „nachträglichem Versicherungsentgelt“ zu verfahren, die nicht in Form einer turnusmäßigen Rechnung an den Versicherungsnehmer gerichtet werden?

Frage 19: Müssen die Ausweispflichten auch in den Versicherungsanträgen und Versicherungsscheinen (Policen) beachtet werden?

Frage 19a: Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der VVG-Info-Verordnung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u. a. die Höhe der Prämie auszuweisen ist. Wäre es bei Versicherungen, die grundsätzlich nicht der Versicherungsteuer unterliegen – z. B. reinen Lebensversicherungsverträgen – ausreichend, wenn der Hinweis auf die Befreiung von der Versicherungsteuer nur im Produktinformationsblatt erfolgt?

Frage 20: Gilt die Ausweispflicht auch für Verträge, die von der Steuer befreit sind (z. B. Lebens-, Kranken- sowie Rückversicherungsverträge)?

Frage 20a: Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen das Versicherungsentgelt aufgrund einer anderen als in § 4 VersStG benannten Befreiungsvorschrift nicht der Versicherungsteuer unterliegt bzw. nicht steuerbar ist (z. B. bei NATO-Truppen oder Flurbereinigung)?

Frage 21: Sind ggf. mehrere Steuerbefreiungsvorschriften zu benennen?

Frage 21a: Rückversicherungsunternehmen stellen üblicherweise keine Prämienrechnungen aus. Teilweise stellen sie sog. Abrechnungen für die Erstversicherer/Zedenten aus, häufig werden aber die Abrechnungsunterlagen von den Erstversicherern ausgestellt. Es stellt sich die Frage, ob solche Abrechnungen als Rechnungen i. S. d. VersStG zu qualifizieren sind und dort die Angabe der Befreiungsvorschrift zu erfolgen hat und ob es ausreicht, alternativ diese in einem Anschreiben an die Erstversicherer vorzunehmen.

Frage 22: Was gilt für seit Jahren bestehende Verträge, zu denen keine Rechnungen mehr erstellt werden und auch alle Dokumente bereits beim Versicherungsnehmer sind (üblich bei Lebens- oder Rentenversicherungen)?

Frage 23: Bei Verträgen, die sowohl dem deutschen Versicherungsteuerrecht als auch im Ausland einem dortigen Versicherungsteuerrecht unterliegen, stellt sich die Frage, ob in der Rechnung neben der deutschen auch die ausländische Versicherungsteuer (bzw. die Steuerbefreiung) auszuweisen ist.

Frage 24: Muss auch der Prämienanteil, der auf ein ausländisches Risiko entfällt, in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden?



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Ausweis der Versicherungsteuernummer in den Rechnungen

Frage 25: Wie ist zu verfahren, wenn das Versicherungsunternehmen keine Versicherungsteuernummer (VersSt-Nummer) hat, da es ausschließlich steuerbefreite Versicherungen vertreibt (z. B. Lebens-, Kranken- und Rückversicherer)?

Frage 26: Gibt es Formvorschriften für die Angabe der VersSt-Nummer?

Frage 27: Reicht es aus, wenn die VersSt-Nummer lediglich in der Fußleiste der Dokumente angegeben wird, wo sich in der Regel bereits die USt-ID-Nummer befindet?

Frage 27a: Wenn ein Rückversicherer eine VersSt-Nummer erhält, da er für Kautionsrückversicherungsverträge Versicherungsteuer abführt, hat er diese Nummer dann in all seinen Abrechnungen anzugeben?

Frage 27b: Wenn ein Rückversicherer keine Abrechnungen ausstellt, sondern die Abrechnungen von den Zedenten erstellt werden, ist dann die VersSt-Nummer des Rückversicherers von dem Zedenten in seiner Abrechnung anzugeben, und gilt das auch für steuerfreie Verträge?

Frage 28: Welche VersSt-Nummer soll angegeben werden, wenn die Steuerentrichtung einem Bevollmächtigten (z. B. einem Makler) übertragen wurde?

Frage 29: Welche VersSt-Nummer ist bei Mitversicherungen anzugeben?

Frage 30: Bei Mitversicherungsverträgen ist es üblich, die Beteiligten und deren Versicherungsteuernummern in der Police auszuweisen. Kann in diesen Fällen der nochmalige Ausweis sämtlicher Steuernummern aller beteiligten Versicherer in der Rechnung unterbleiben?

Frage 30a: Im Mitversicherungsgeschäft ist unter den Beteiligten ein Makler. Dieser erhält den entsprechenden Prämienanteil, gibt diesen aber weiter an ein oder mehrere andere Versicherer. Der Makler hat keine eigene VersSt-Nummer. Kann der Makler von den anderen Versicherern verpflichtet werden, die VersSt-Nummer des oder der Versicherungsunternehmens mitzuteilen, bei dem er diesen Teil des Geschäfts platziert hat?

Frage 30b: Sofern im Mitversicherungsgeschäft die Steuernummern von einzelnen beteiligten Versicherern (insbes. bei nicht im Inland ansässigen Versicherern) nicht zu ermitteln sind, reicht es aus, dann hilfsweise Name und Anschrift des Versicherers anzugeben?

Frage 31: Bei Mitversicherungsverträgen kann der führende Versicherer zur Steueranmeldung und -entrichtung beauftragt werden. Voraussetzung dafür ist künftig, dass die Beauftragung schriftlich erfolgt (§ 7 Abs. 4 VersStG n. F.). Die Regelung ist ohne Übergangsregelung bereits am Tag nach der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes in Kraft getreten. Ist es erforderlich, für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Verträge solche Vereinbarungen im Nachhinein schriftlich abzuschließen?

Frage 31a: Wird im Mitversicherungsgeschäft die Steuerentrichtung für die Gesamtprämie auf einen Versicherer, Makler oder anderen Bevollmächtigten übertragen, ist es dann ausreichend, wenn in der Rechnung des Steuerentrichtungsschuldners gegenüber dem Versicherungsnehmer nur die Gesamtprämie und die darauf entrichtete Steuer ausge-wiesen wird, nicht aber die jeweiligen Anteile an der Gesamtprämie der einzelnen beteiligten Versicherer?

Frage 31b: Welche Angaben muss eine Gesamtrechnung in Mitversicherungsfällen enthalten, in denen alle oder einzelne Mitversicherer den auf ihren Prämienanteil entfallenden Steuerbetrag selbst anmelden und entrichten?



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Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung

Frage 32: Gilt künftig der besondere Steuersatz gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG n. F. für alle Versicherungen gegen Schäden durch Hagelschlag, Sturm, Starkfrost oder Überschwemmungen, oder – wie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG n. F. bestimmt – nur für die Versicherung von Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren?

Frage 33: Fällt bei der sog. agrarischen Mehrgefahrenversicherung die Versicherungsteuer für einen Versicherungsgegenstand mehrfach an, wenn nicht nur eine der genannten Gefahren abgesichert wird, sondern mehrere oder alle?



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Seeschiffskaskoversicherung

Frage 34: Wann liegt eine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Bereich der Seeschiffskaskoversicherung vor (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 VersStG n. F.)?

Frage 35: Ist der besondere Steuersatz auch anzuwenden bei Schiffen, die im Zweitregister eingetragen sind?



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Steuerentrichtung / Haftung

Frage 36: Ist ein Bevollmächtigter, der berechtigt ist, das Versicherungsentgelt entgegenzunehmen, Steuerentrichtungsschuldner?

Frage 37: Was bedeutet „schriftlich“ in § 7 Abs. 5 VersStG n. F. – reicht bereits die Inkassovollmacht?

Frage 38: Müssen für bereits vereinbarte Bevollmächtigungen nach § 7 Abs. 1 VersStG a. F. nachträglich schriftliche Vereinbarungen eingeholt werden, um die neuen Vorgaben des § 7 Abs. 5 VersStG n. F. zu erfüllen?

Frage 39: Wer ist Steuerschuldner, wenn Versicherungsnehmer und Prämienzahler nicht dieselbe Person sind?

Frage 39a: § 7 Abs. 6 VersStG bestimmt, in welchen Fällen der Versicherungsnehmer als Steuer-schuldner die Versicherungsteuer zu entrichten hat. Eine entsprechende Regelung war bis zur Änderung des § 7 VersStG im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 in Abs. 3 der Vorschrift enthalten. Ist mit der geringfügigen Umformulierung der Regelung eine materielle Rechtsänderung einhergegangen?



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Verjährung / Ablaufhemmung

Frage 40: Welche Bedeutung hat die Regelung in § 7 Abs. 8 VersStG n. F., nach der die Steuerentrichtungsschuld im Verhältnis zur Steuerschuld nicht akzessorisch ist?

Frage 41: Ab wann tritt § 7 Abs. 8 VersStG n. F. in Kraft?



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Aufzeichnungspflichten

Frage 42: Bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 10 VersStG n. F. auch für Versicherer, die ausschließlich steuerbefreite Produkte anbieten?

Frage 42a: Gelten die Aufzeichnungspflichten nach § 10 VersStG n. F. auch für Rückversicherer, wenn diese Kautionsrückversicherungen abschließen? Müssen die Rückversicherer dann auch für die übrigen Rückversicherungsverträge die Aufzeichnungspflichten beachten?

Frage 43: Wird es beanstandet, wenn die Informationen über die Versicherungsnehmer nicht direkt bei den aufzeichnungspflichtigen Versicherern vorgehalten werden, sondern bei anderen Personen (wie z. B. Maklern oder Reisebüros), dem Versicherer aber jederzeit und unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können?

Frage 44: Sind Bevollmächtigte, denen die Steuerentrichtung schriftlich übertragen wurde, auch von den Aufzeichnungspflichten betroffen?

Frage 44a: Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der gesamten Versicherungsteuer für diesen Vertrag von allen beteiligten Versicherern auf einen Inkassobevollmächtigten – z. B. einen Makler oder Assekuradeur – gemäß § 7 Abs. 5 schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a) vom Bevollmächtigten?

b) von allen beteiligten Versicherern?

Frage 45: Sind Personen, die lediglich das Versicherungsentgelt entgegennehmen (z. B. Ein-firmenvertreter eines inländischen Versicherers), von den Aufzeichnungspflichten betroffen?

Frage 45a: Welchen Aufzeichnungspflichten unterliegt in Mitversicherungsfällen eine Person (z.B. Agent oder Makler), die nur das Beitragsinkasso für alle Mitversicherer betreibt und diese jeweils selbst die Steuer für ihren Prämienanteil versteuern?

Frage 46: Wie ist die schriftliche Bevollmächtigung nach § 7 Abs. 4 und 5 VersStG n. F. beim Versicherer aufzuzeichnen?

Frage 47: Muss auch der Versicherungsnehmer Aufzeichnungspflichten erfüllen?

Frage 48: Muss auch eine versicherte Person Aufzeichnungspflichten erfüllen?

Frage 49: Übernimmt bei einer Mitversicherung der Führende entsprechend § 7 Abs. 4 VersStG n. F. die Steuerentrichtung, überträgt dieser dann aber die Steuerentrichtung nach § 7 Abs. 5 VersStG n. F. schriftlich auf einen Bevollmächtigten (Makler oder Vermittler), muss dann der Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG n. F. den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern vermerken, obwohl diese Aufzeichnungspflicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Personen gilt, die nach § 7 Abs. 4 VersStG n. F. steuerentrichtungspflichtig sind, nicht aber für die Personen, die es nach § 7 Abs. 5 VersStG n. F. sind?

Frage 49a: Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der gesamten Versicherungsteuer für diesen Vertrag von allen beteiligten Versicherern auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a) vom führenden Versicherer?

b) von allen übrigen beteiligten Versicherern?

Frage 49b: Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der Versicherungsteuer für diesen Vertrag nicht von allen beteiligten Versicherern auf den führenden und zum Inkasso des gesamten Versicherungsentgelts bevollmächtigten Versicherer schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a) vom führenden Versicherer?

b) von den beteiligten Versicherern, die die Steuerentrichtungspflicht auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen haben?

c) von den beteiligten Versicherern, die die Steuerentrichtungspflicht nicht auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen haben?

Frage 50: Bleibt es bei der bisherigen Praxis, dass die Versicherungssumme nur dann aufzuzeichnen ist, wenn sie für die Besteuerung von Belang ist?

Frage 51: Muss die IMO-Schiffsidentifikationsnummer bereits vor 2014 aufgezeichnet werden?



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Feuerschutzsteuer

Frage 52: Gelten die neuen Regelungen für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ; § 1 Abs. 4 VersStG n. F.), für die Mitversicherung (§§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 VersStG n. F.), für die Aufzeichnungspflichten (§ 10 VersStG n. F.) und Außenprüfungen (§ 10 Abs. 4 VersStG n. F.) auch für die Feuerschutzsteuer?





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Neufassung des § 1 VersStG


Frage 1: Wie ist ein im EU-Ausland registriertes Kraftfahrzeug zu besteuern, bei dem der Versicherungsnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz hat? Gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 VersStG n. F.?

Antwort: An dem bisherigen Verhältnis zwischen Sondertatbestand und Grundtatbestand hat das neue Versicherungsteuerrecht nichts geändert; der Wortlaut des § 1 erhielt lediglich eine unmissverständlichere Formulierung. Mithin gilt nach wie vor, dass die Frage, welchem Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für die Versicherung von Fahrzeugen zusteht, am Maß-stab des EU-Richtlinien-Rechts zu beurteilen ist, das in § 1 VersStG umgesetzt wurde. Soweit es sich um Versicherungen handelt, die sich unmittelbar auf ein Fahrzeug beziehen (z.B. Haftpflicht-, Kasko- und Insassenunfallversicherungen bei Kraftfahrzeugen, nicht dagegen Loss of Hire–Versicherungen bei Schiffen), das in ein amtliches Register einzutragen oder eingetragen und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen ist, gilt § 1 Absatz 2 Nr. 2 VersStG n. F. Dies bedeutet für den Beispielsfall, dass die unmittelbar auf das im EU-Ausland zugelassene Kfz. bezogenen Versicherungen in Deutschland nicht besteuert werden, auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der auf den Wohnsitz/Sitz/Betriebsstätte des Versicherungsnehmers abstellende Grundtat-bestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG n. F. gilt nur, soweit kein Sondertatbestand vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht in amtliche oder amtlich an-erkannte Register einzutragen oder eingetragen ist, wie z.B. ein Sportboot, oder wenn sich Versicherungen nur mittelbar auf ein eingetragenes oder einzutragendes Fahrzeug beziehen (z.B. Loss of Hire-Versicherungen bei Schiffen, s. o.).





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Kombiversicherungen


Frage 2: Ist es zutreffend, dass bei Kombiversicherungen als einziges Kriterium für die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze bzw. einer Steuerbe-freiung der separate Ausweis der jeweiligen Prämienanteile gegenüber dem Versicherungsnehmer ausreicht?

Antwort: Ja, dies ist zutreffend. Die anfänglich im Entwurf des Verkehrsteueränderungsge-setzes vorgesehenen höheren Anforderungen (u.a. unabhängiger Abschluss der Verträge voneinander; unabhängiges Beenden der Verträge; eigenständige Versicherungsbedingun-gen) sind nicht Gesetz geworden. Damit verbleibt es bei dem, was der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (II R 26/10) entschieden hat. Danach reicht es aus, dass das auf die steuerfreie bzw. -begünstigte Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist und dieser gesonderte Ausweis grundsätzlich vor dem in § 5 Abs. 2 VersStG n. F. normierten, die Steuer auslösenden Er-eignis (Zahlung/Entgegennahme der Zahlung/Fälligkeit des Versicherungsentgelts) erfolgte. Das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2006 zu den Reiseversicherungspaketen (BStBl. I S. 407) ist nach dem Urteil überholt (vgl. Rz. 14 des Urteils) und wird mit dem BMF-Schreiben zur Veröffentlichung des Urteils im BStBl. aufgehoben.

Frage 3: In welchen Dokumenten hat der separate Ausweis zu erfolgen?

Antwort: Der Bundesfinanzhof spricht in seinem angeführten Urteil davon, dass das Versi-cherungsentgelt „im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen“ sein muss. Primär ist die Aufteilung des Versicherungsentgelts auf verschiedene Versicherungen im Vertrag selbst vorzunehmen. Wird ausnahmsweise kein schriftlicher Vertrag geschlossen, reichen die An-gaben in der Prämienrechnung aus. Sollte auch keine Prämienrechnung existieren, muss sich die Aufteilung aus sonstigen Vertragsunterlagen ergeben.

Alte Verträge, die vor der Entscheidung des BFH vom 13.12.2011 zu Versicherungspaketen geschlossen wurden und eine solche Aufteilung bisher nicht enthalten, müssen für eine zu-künftige steuerliche Begünstigung nicht zwingend angepasst werden; hier genügt es, wenn die Aufteilung in der Prämienrechnung vorgenommen wird. Neue Verträge müssen die Aufteilung des Versicherungsentgelts enthalten.

Frage 4:  Bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder Gruppenversicherungen sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person meist nicht identisch.

a)  Reicht es bei echten Gruppenversicherungen aus, wenn der gesonderte Prämienausweis innerhalb des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer erfüllt wird?

b) Reicht es bei unechten Gruppenversicherungen, bei denen die versicherte Person den Versicherungsschutz entgeltlich erhält, aus, wenn der gesonderte Prämienausweis nur innerhalb des Verhältnisses zwischen Versicherer und Gruppenversicherungsnehmer erfüllt wird?


Antwort

zu a): Nach Auffassung des BFH kommt es darauf an, dass für den Versicherungsnehmer als Steuerschuldner erkennbar ist, für welches Versicherungsentgelt Versicherungsteuer

zu zahlen ist (Rz. 19 des Urteils). Für die versicherte Person braucht das dagegen nicht

erkennbar zu sein, denn sie ist nicht Versicherungsnehmerin und erhält den Versicherungsschutz unentgeltlich.

zu b): Im Verhältnis vom Gruppenversicherungsnehmer zur versicherten Person muss die Prämie ebenfalls aufgeschlüsselt werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsschutz nicht unentgeltlich erhält und daher für die Entrichtung der Versicherungsteuer gem. § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG n. F. haftet.

Frage 4a:Ist für die Frage, welche Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 13.12.2011 zu den sog. Versicherungspaketen für Kombiversicherungen zu ziehen sind, die eine Gruppenspitze mit einem Versicherer abschließt, von Belang, ob es sich um einen echten oder unechten Gruppenversicherungsvertrag handelt?

Antwort: Nein. Generell sollte im Hinblick auf alle Versicherungen, bei denen eine versicherte Person Versicherungsschutz gegen Entgelt erlangt, der Vertragspartner der versicherten Person ihr gegenüber aufschlüsseln, auf welchen Anteil des Versicherungsentgelts Versicherungsteuer entfällt und auf welche Anteile nicht. Die versicherte Person hat in diesem Fall ein besonderes Interesse an dieser Information, weil sie bei entgeltlicher Erlangung des Versicherungsschutzes in jedem Fall zum Kreis der in § 7 Abs. 8 VersStG genannten Gesamtschuldner gehört und damit Steuerpflichtiger i.S. des § 33 AO ist. Bei Versicherungspaketen bezieht sich dieses Informationsbedürfnis auch auf die Frage, ob das Gesamtversicherungsentgelt Anteile enthält, die grundsätzlich abweichend vom Regelsteuersatz oder gar nicht besteuert werden und ob diese ggf. im Vertrag gesondert ausgewiesen sind.

Frage 5:  Ab wann gilt die neue Voraussetzung des BFH für die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze? Wie ist mit bereits vor längerer Zeit abgeschlossenen Verträgen zu verfahren, für die keine Prämienrechnungen oder sonstige Unterlagen mehr ausgestellt werden oder die  bereits ausgelaufen sind oder gekündigt wurden, bevor das neue Urteil des BFH erging?

Antwort: Das vom BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 aufgestellte Kriterium des getrennten Prämienausweises gilt in allen nicht festsetzungsverjährten Fällen. Der gesonderte Ausweis muss grundsätzlich vor dem in § 5 Abs. 2 VersStG n. F. normierten, die Steuer auslösenden Ereignis (Zahlung/Entgegennahme der Zahlung/Fälligkeit des Versicherungsentgelts) erfolgt sein; nachträgliche Aufteilungen für die Vergangenheit sind nicht möglich.  Für zukünftige Besteuerungszeiträume sind die Versicherungsverträge vorzugsweise an

diese Anforderung anzupassen und Prämienrechnungen entsprechend zu erstellen (vgl. Antwort zu Frage 3). Bei Verträgen, für die keine Prämienrechnungen oder sonstige Unterlagen mehr ausgestellt werden und die kein gesondertes Entgelt für den steuerfreien oder –begünstigten Teil der Prämie enthielten, gilt die „Paketregelung“, d.h. der Regelsteuersatz wird auf das gesamte Versicherungsentgelt angewendet.

Frage 6:  Ist es bei Kombiversicherungen mit unterschiedlichen Steuersätzen zulässig, dass Versicherungsentgelte für einzelne Komponenten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, aggregiert im Versicherungsvertrag bzw. in der Prämienrechnung ausgewiesen werden?

Antwort: Ja, dies ist möglich. Soweit die Komponenten demselben Steuersatz unterliegen, gibt es aus steuerlicher Sicht keine Bedenken gegen einen zusammengefassten Ausweis, soweit auch die Bemessungsgrundlagen identisch sind (Verweis auf Punkt I. e) zu 1. des BMF-Schreibens vom 31. 07.2013 – BStBl. I S. 973 –  zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 13. 12.2011).

Frage 7:  Kommen bei Versicherungen mit im Gesetz ausdrücklich genannten Steuersätzen (verbundene Wohngebäudeversicherungen, verbundene Hausratversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung) für die Komponenten innerhalb des Versicherungsvertrages auch die neuen Vorgaben des BFH zum Ausweis des Versicherungsentgelts zum Tragen?

Antwort: Nein. Bei der verbundenen Wohngebäudeversicherung, der verbundenen Hausratversicherung, der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und der sog. agrarischen Mehrgefahrenversicherung sind die Steuersätze des § 6 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 VersStG n. F. anzuwenden – unabhängig davon, ob die einzelnen Prämien des jeweiligen Versicherungsvertrages gesondert ausgewiesen werden oder nicht. Bei diesen Steuersätzen handelt es sich um abschließende Spezialregelungen.

Frage 8:  Welche Folgen ergeben sich aus den neuen Vorgaben des BFH für Allgefahrenversicherungen?

Antwort: Bei Allgefahrenversicherungen werden die Prämien für die einzelnen versicherten Gefahren regelmäßig gerade nicht gesondert gegenüber dem Kunden ausgewiesen, sondern für alle Gefahren wird zusammen eine einzige Gesamtprämie erhoben. Eine Aufteilung nehmen die Versicherer allenfalls intern für Kalkulations- und Aufsichtszwecke vor. Demzufolge ergeben sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH vom 13.12.2011 keine Auswirkungen auf Allgefahrenversicherungen. Allgefahrenversicherungen unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent. 

Frage 9:  Wie ist die Mietverlustversicherung zu behandeln? Mit 19 Prozent Versicherungsteuer, mit 22 Prozent (weil Feuer mit abgesichert) oder wie verbundene Wohngebäudeversicherung?

Antwort:  Mietverlustversicherungen bieten Vermietern Schutz gegen den Schaden Mietausfall, wenn die versicherten Gebäude(teile) bei Eintritt einer versicherten Gefahr unbenutzbar geworden sind. Abzugrenzen sind sie von Mietausfallversicherungen, einer Sonderform der Kreditversicherung, mit der Ausfälle bei Mietforderungen versichert werden können. Mietausfallversicherungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Mietverlustversicherungen für Gebäude, die ganz oder überwiegend gewerblich genutzt werden und durch rechtlich selbständigen Vertrag gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm zusammen versichert werden, unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent (BMF-Schreiben vom 12.05.2010, BStBl. I S. 544, das auch nach der jüngsten Rechtsbereinigung unverändert weiter gilt, BMF-Schreiben vom 27.03.2012, BStBl. I S. 370). Wird nur das Risiko Feuer versichert, handelt es sich dagegen um eine reine Feuerversicherung, deren Prämie zu 60 Prozent der Versicherungsteuer und zu 40 Prozent der Feuerschutzsteuer zum Steuersatz von jeweils 22 Prozent unterliegt. Letzteres gilt auch dann, wenn in einem Gesamtvertrag die Prämie für das Feuerrisiko gesondert ausgewiesen wird; die übrigen Teile des Vertrages unterliegen in diesem Fall dem Regelsteuersatz.

Mietverlustversicherungen bei Wohngebäuden unterliegen dagegen den üblichen Regeln für verbundene Wohngebäudeversicherungen (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 Abs. 2 Nr. 2 VersStG n. F.; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG): Werden nur Leitungswasser und Sturm oder zusätzlich auch das Feuerrisiko abgesichert, wird auf 86 Prozent der Prämie Versicherungsteuer und auf 14 Prozent der Prämie Feuerschutzsteuer zum Steuersatz von 19 Prozent erhoben. Wird dagegen nur das Feuerrisiko abgesichert, handelt es sich um eine reine Feuerversicherung (s.o.). Wird bei verbundenen Wohngebäudeversicherungen die Prämie für die Absicherung des Feuerrisikos gesondert ausgewiesen, hat dies keine Auswirkungen (vgl. dazu bereits oben Frage 7).

Frage 10: Wie ist die verbundene Sachgewerbeversicherung zu behandeln? Gilt das auch dann, wenn sie nach dem Baukastenprinzip aufgebaut ist und die Prämien für die Gebäudeversicherung und die Inhaltsversicherung separat ausgewiesen werden?

Antwort: Im Rahmen einer verbundenen Sachgewerbeversicherung werden gewerblich

genutzte Inhalte und gewerblich genutzte Gebäude gegen die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm/Hagel (Grunddeckung) und ggf. zusätzlich gegen

weitere Elementargefahren versichert. In diesen Fällen kommt generell der Regelsatz bei der Versicherungsteuer von 19 Prozent zur Anwendung (vgl. BMF-Schreiben vom 12.05.2010, BStBl. I S. 544, das auch nach der jüngsten Rechtsbereinigung durch das BMF-Schreiben vom 27.03.2012, BStBl. I S. 370, unverändert weiter gilt), auch wenn die Prämienanteile für die Gebäudeversicherung und die Inhaltsversicherung separat ausgewiesen werden. Lediglich in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer im Rahmen der Gebäudeversicherung allein das Risiko Feuer absichert, handelt es sich insoweit um eine reine Feuerversicherung, deren Prämie zu 60 Prozent der Versicherungsteuer und zu 40 Prozent der Feuerschutzsteuer zum Satz von jeweils 22 Prozent unterliegt (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 Abs. 2 Nr. 1 VersStG n. F.; §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 FeuerschStG). Da es sich um gewerblich genutzte Inhalte und Gebäude handelt, kommen die Sonderregeln für Wohngebäude und Hausrat (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VersStG n. F.; §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 4 Abs. 1 FeuerschStG) nicht zur Anwendung.

Frage 11: Müssen bei einer Transportgüterversicherung, in der sowohl rein inländische als auch grenzüberschreitende / internationale Transporte versichert sind, zukünftig zwei separate Prämien ausgewiesen werden, um die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 VersStG für den grenzüberschreitenden Transport zu erhalten?

Antwort: Die in dem BMF-Schreiben vom 22.12.1995, BStBl. I S. 833, niedergelegten Grundsätze gelten fort.

Die Steuerbefreiung für die Transportgüterversicherung nach § 4 Nr. 10 VersStG setzt voraus, dass sich die Transportstrecke entweder vollständig im Ausland befindet oder sich über die deutsche Grenze hinweg erstreckt und kein Fall der bloßen Durchfuhr über ausländisches Staatsgebiet i. S. des § 4 Nr. 10 Satz 1, 2. Halbsatz VersStG vorliegt. Eine evtl. im Inland zurückgelegte Strecke eines versicherungsteuerbefreiten Gütertransports vom oder in das Ausland wird von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 VersStG ebenfalls erfasst.

Demgegenüber sind Transportgüterversicherungen für reine inländische Transporte einschließlich einer evtl. Durchfuhr über ausländisches Staatsgebiet nicht von der Versicherungsteuer befreit; die hierauf bezogenen Prämien sind daher versicherungsteuerpflichtig.

Da nach § 5 Absatz 4 VersStG n. F. ab 2014 sowohl der Steuerbetrag als auch bei steuerfreien Versicherungsentgelten (hier: Versicherungsentgeltanteilen) die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben ist, bietet es sich an, die entsprechenden Anteile

des Versicherungsentgelts in der Rechnung auszuweisen, etwa:

Versicherungsentgelt (Nettoprämie): 1.000 €

davon steuerfrei nach § 4 Nr. 10 VersStG: 700 €

steuerpflichtig: 300 €

Steuersatz: 19%

Steuerbetrag: 57 €

Gesamt: 1057 €

Hinweis: Keine Transportgüterversicherungen i. S. d. § 4 Nr. 10 VersStG sind auch weiterhin die Speditionsversicherung, Verkehrshaftungsversicherung, Haftpflichtversicherung und die private Valorenversicherung.

Frage 12: Sind die einzelnen Prämienanteile auch dann separat auszuweisen, wenn ausschließlich von der Steuer befreite Versicherungsarten kombiniert werden?

Antwort: Nein. Wenn nur steuerfreie Versicherungen miteinander verknüpft werden, wird der gesonderte Prämienausweis nicht verlangt, um die Steuerbefreiung zu erhalten.

Frage 13: Muss auch bei einer Lebensversicherung, bei der vorgesehen ist, dass bei Tod in Folge eines Unfalls eine höhere Leistung gezahlt wird, die hierauf entfallende Prämie besonders ausgewiesen werden?

Antwort: Bei einer Lebensversicherung mit der Abrede einer höheren Leistung im Todesfall aufgrund eines Unfalls handelt es sich nicht um eine Unfallversicherung, sondern lediglich um die Frage der Leistungshöhe der Lebensversicherung. Da eine Versicherungsteuerpflicht nicht besteht, ist auch ein gesonderter Prämienausweis nicht erforderlich.





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Ausweis der Versicherungsteuer oder der Befreiungsvorschrift in den Rechnungen


Frage 14: Wie sind Steuerbetrag und Steuersatz konkret in den Rechnungen auszuweisen? Ist unter dem Steuersatz, der auszuweisen ist, zwingend der konkrete nominale Steuersatz (z. B. Feuer 22 %, Sonstige 19 %) zu verstehen oder darf stattdessen auch der „effektive“ Steuersatz, der sich rechnerisch aus Steuersatz und Bemessungsgrundlage ergibt (Feuer 13,2 %, Wohngebäude 16,34 %, Hausrat 16,15 %, Sonstige 19 %) ausgewiesen werden?

Antwort: Der in der Rechnung auszuweisende Steuersatz ist der nominale Steuersatz. Dementsprechend sind folgende Varianten möglich und zulässig:

Beispiel: Feuerversicherung, Versicherungsentgelt (Nettoprämie) 1000 €

VersSt: 60 % auf 1.000 € x 22% = 132 € VersSt

FeuerschSt: 40 % auf 1.000 € x 22 % = 88 € FeuerschSt

Variante A:

Nettoprämie: 1.000 €

davon Berechnungsanteil für die VersSt: 600 €

VersSt-Satz: 22 %

VersSt: 132 €

Gesamtprämie: 1.132 €



Variante B:

Nettoprämie: 1.000 €

VersSt: 132 €

Gesamtprämie: 1.132 €

Dazu textlich unter dem tabellarischen Rechnungsteil:

„Der Versicherungsteuerbetrag in der Feuerversicherung berechnet sich mit dem Versicherungsteuersatz von 22 % aus 60 % des Versicherungsentgelts (Nettoprämie).“

Variante C:

Prämie: 1.132 €

Darin enthalten:

VersSt: 132 €

Steuersatz: 22 % auf 60 % der Nettoprämie.

Rechnungen müssen künftig immer den Steuerbetrag und den Steuersatz enthalten.

Das Versicherungsentgelt (der Nettobetrag vor der Versicherungsteuer) muss nicht

zwingend angegeben werden (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersStG n. F.).

Frage 15: Ist auch ein Ausweis der VersSt außerhalb des Abrechnungsteils – aber in der Rechnung – ausreichend?

Antwort: Ja. Die Angaben können auch in einer Fußnote oder auf der Rückseite der Rechnung gemacht werden. Nach § 5 Abs. 4 VersStG n. F. müssen sie lediglich „in der Rechnung“ enthalten sein.

Frage 16: Muss die Versicherungsteuer bei Abschluss mehrerer separater Verträge einzeln pro Vertrag ausgewiesen werden oder kann sie zusammengefasst werden?

Antwort:  Auch eine Zusammenfassung der gesamten VersSt auf den gesamten Rechnungsbetrag ist ausreichend, wenn aus der Rechnung erkennbar ist, auf welche Verträge sich die Versicherungsteuer bezieht.

Beispiel:

Kfz-Haftpflichtversicherung: 500,- €

Vollkaskoversicherung:  400,- €

Versicherungsteuer (19 %): 171,- €

Prämie:    1.071,- €

Bei Versicherungspaketen mit Versicherungen, die unterschiedlichen Steuersätzen oder Bemessungsgrundlagen unterliegen, gilt die Antwort zu Frage 6 für die jeweiligen Komponenten mit gleichen Steuersätzen und identischer Bemessungsgrundlage entsprechend.

Frage 16a:  Wird bei Gruppenversicherungen von den versicherten Personen ein Entgelt verlangt, muss dann in der hierüber ausgestellten Rechnung der Versicherungsteuerbetrag ausgewiesen werden?

Antwort: Im Hinblick auf die Haftungsregelung des § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG muss generell bei allen Versicherungen, bei denen eine versicherte Person Versicherungsschutz gegen Entgelt erlangt, der versicherten Person der Versicherungsteuerbetrag in der ihr erteilten Rechnung ausgewiesen werden.

Frage 17: Wie ist zu verfahren, wenn es bei einem Fahrzeugtausch zu einem Abgang und einem Zugang eines Vertrages kommt? Reicht es aus, lediglich die Differenz des Steuerbetrages auszuweisen?

Antwort: Das hängt davon ab, wie das Versicherungsunternehmen konkret mit dem Kunden abrechnet. Die Versicherer können entweder den alten Vertrag rückrechnen und dem Versicherungsnehmer einen vollständig neuen Vertrag in Rechnung stellen oder aber den bisherigen Vertrag abändern. In ersterem Fall müssten die jeweils vollständigen Steuerbeträge angegeben werden, in letzterem Fall nur die Differenz des Steuerbetrages.

Frage 18: Wie ist mit Nachforderungen oder „nachträglichem Versicherungsentgelt“ zu verfahren, die nicht in Form einer turnusmäßigen Rechnung an den Versicherungsnehmer gerichtet werden?

Antwort: Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie für Rechnungen, § 5 Abs. 4 Satz 3 VersStG n. F..

Frage 19: Müssen die Ausweispflichten auch in den Versicherungsanträgen und Versicherungsscheinen (Policen) beachtet werden?

Antwort: Grundsätzlich nicht, da laut § 5 Abs. 4 VersStG n. F. die Angaben lediglich „in der Rechnung“ zu machen sind. Nur wenn keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt wird, müssen die Angaben in anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen enthalten sein, § 5 Abs. 4 Satz 3 VersStG n. F. Als solche Unterlagen gelten alle im Versicherungsvertragsgesetz diesbezüglich genannten und umfassten Dokumente

(z. B. Anträge, Policen, Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 VVG-Informationspflichtenverordnung, Anlagen, Merkblätter).

Frage 19a:  Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der VVG-Info-Verordnung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u. a. die Höhe der Prämie auszuweisen ist. Wäre es bei Versicherungen, die grundsätzlich nicht der Versicherungsteuer unterliegen – z. B. reinen Lebensversicherungsverträgen – ausreichend, wenn der Hinweis auf die Befreiung von der Versicherungsteuer nur im Produktinformationsblatt erfolgt?

Antwort: Nein, die Befreiungsvorschrift ist nach § 5 Abs. 4 VersStG „in der Rechnung“ anzugeben. Nur falls keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt wird, ist es ausreichend, wenn sich die Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben, § 5 Abs. 4 Satz 3 VersStG. Produktinformationsblätter zählen grundsätzlich nicht zu dieser Art Unterlagen.

Frage 20: Gilt die Ausweispflicht auch für Verträge, die von der Steuer befreit sind (z. B. Lebens-, Kranken- sowie Rückversicherungsverträge)?

Antwort: Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VersStG n. F. ist bei steuerfreien Versicherungsentgelten die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift in der Rechnung anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, reicht auch hier ein Hinweis auf die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift in den das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen aus (z. B. in Anträgen, Policen, Versicherungsbedingungen, Steuerhinweisen, Anlagen, Merkblättern), § 5 Abs. 4 Satz 3 VersStG n. F..

Frage 20a:  Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen das Versicherungsentgelt aufgrund einer anderen als in § 4 VersStG benannten Befreiungsvorschrift nicht der Versicherungsteuer unterliegt bzw. nicht steuerbar ist (z. B. bei NATO-Truppen oder Flurbereinigung)?

Antwort: In den Rechnungen ist die jeweilige Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit

anzugeben.

Frage 21: Sind ggf. mehrere Steuerbefreiungsvorschriften zu benennen?

Antwort: § 4 VersStG enthält mehrere unterschiedliche Steuerbefreiungsvorschriften.

Es ist daher erforderlich, die konkreten Befreiungsvorschriften unter Nennung der einschlägigen Nummern des § 4 VersStG auszuweisen. Wird falsch subsumiert und statt der richtigen eine nicht einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift aus dem Katalog des § 4 VersStG genannt, so bleibt die Gewährung der Steuerbefreiung davon unberührt, soweit tatsächlich eine nach § 4 VersStG steuerbefreite Versicherung vorliegt.

Frage 21a:  Rückversicherungsunternehmen stellen üblicherweise keine Prämienrechnungen aus. Teilweise stellen sie sog. Abrechnungen für die Erstversicherer/Zedenten aus, häufig werden aber die Abrechnungsunterlagen von den Erstversicherern ausgestellt. Es stellt sich die Frage, ob solche Abrechnungen als Rechnungen i. S. d. VersStG zu qualifizieren sind und dort die Angabe der Befreiungsvorschrift zu erfolgen hat und ob es ausreicht, alternativ diese in einem Anschreiben an die Erstversicherer vorzunehmen.

Antwort: Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VersStG ist bei steuerfreien Versicherungsentgelten die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift in der Rechnung anzugeben. Die erstellten Abrechnungen als Grundlage für das vom Erstversicherer zu zahlende Versicherungsentgelt sind als Rechnungen i. S. d. § 5 Abs. 4 S. 2 VersStG anzusehen.

Frage 22: Was gilt für seit Jahren bestehende Verträge, zu denen keine Rechnungen mehr erstellt werden und auch alle Dokumente bereits beim Versicherungsnehmer sind (üblich bei Lebens- oder Rentenversicherungen)?

Antwort: Sofern keine Rechnungen mehr erstellt werden, sind auch die vorgeschriebenen Angaben nicht mehr (nachträglich) zu machen. Dies gilt auch für vom Kunden angeforderte Ersatzpolicen. Sofern in der Zukunft jedoch eine neue Rechnung erstellt wird (z. B. nach einer Beitragserhöhung), gelten dafür die neuen Regelungen.

Frage 23: Bei Verträgen, die sowohl dem deutschen Versicherungsteuerrecht als auch im Ausland einem dortigen Versicherungsteuerrecht unterliegen, stellt sich die Frage, ob in der Rechnung neben der deutschen auch die ausländische Versicherungsteuer (bzw. die Steuerbefreiung) auszuweisen ist.

Antwort: In diesen Fällen reicht es aus, wenn die deutsche Steuer offen ausgewiesen wird. Die Neuregelung in § 5 Abs. 4 VersStG n. F. gilt nur für die deutsche Versicherungsteuer.

Ob auch die ausländische Versicherungsteuer in der Rechnung anzugeben ist, richtet sich allein nach dem ausländischen Versicherungsteuerrecht. Dies gilt sowohl für den ausländischen VersSt-Betrag als auch für den ausländischen VersSt-Satz sowie für die ausländische Versicherungsteuernummer.

Frage 24: Muss auch der Prämienanteil, der auf ein ausländisches Risiko entfällt, in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden?

Antwort: Nein, das ist nicht erforderlich (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 VersStG n. F.), sofern es sich um ein in Deutschland nicht steuerbares Risiko handelt. Beim Geltungsbereich des Gesetzes handelt es sich nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um die Frage der Steuerbarkeit in Deutschland. Es muss sich jedoch zumindest anhand des in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrages und des Steuersatzes entnehmen lassen, welche Bemessungsgrundlage der in Deutschland abzuführenden Versicherungsteuer zu Grunde gelegt wurde (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VersStG n. F.). Aus den internen Aufzeichnungen des Versicherers muss sich ergeben, welche Versicherungsentgelte als nicht steuerbar behandelt wurden, da dies für die Besteuerung bzw. hier Nichtbesteuerung von Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG n. F.).





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Ausweis der Versicherungsteuernummer in den Rechnungen


Frage 25: Wie ist zu verfahren, wenn das Versicherungsunternehmen keine Versicherungsteuernummer (VersSt-Nummer) hat, da es ausschließlich steuerbefreite Versicherungen vertreibt (z. B. Lebens-, Kranken- und Rückversicherer)?

Antwort: Wenn der Versicherer zulässigerweise keine Versicherungsteuer anzumelden und zu entrichten hat, da er nur steuerfreie Versicherungen vertreibt, erhält er auch vom Bundeszentralamt für Steuern keine Versicherungsteuernummer. Daher kann sie auch nicht angegeben werden. In den Rechnungen ist nur die Angabe derjenigen Versicherungsteuernummer erforderlich, zu der die Steuer abgeführt wird  (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersStG n. F.).

Frage 26: Gibt es Formvorschriften für die Angabe der VersSt-Nummer?

Antwort: Nein. Es sind auch Abkürzungen möglich, die eindeutig sind, wie z. B. VersSt-Nr. etc.. Die Steuernummer als solche (derzeit beginnend mit den Ziffern 9116), ist natürlich vollständig anzugeben.

Frage 27: Reicht es aus, wenn die VersSt-Nummer lediglich in der Fußleiste der Dokumente angegeben wird, wo sich in der Regel bereits die USt-ID-Nummer befindet?

Antwort: Ja.

Frage 27a:  Wenn ein Rückversicherer eine VersSt-Nummer erhält, da er für Kautionsrückversicherungsverträge Versicherungsteuer abführt, hat er diese Nummer dann in all seinen Abrechnungen anzugeben?

Antwort: Nein. Die Angabe der Versicherungsteuernummer ist allerdings nur in solchen

Abrechnungen verzichtbar, die Versicherungen betreffen, für die wegen Steuerfreiheit insgesamt keine Steuer abzuführen ist.

Frage 27b:  Wenn ein Rückversicherer keine Abrechnungen ausstellt, sondern die Abrechnungen von den Zedenten erstellt werden, ist dann die VersSt-Nummer des Rückversicherers von dem Zedenten in seiner Abrechnung anzugeben, und gilt das auch für steuerfreie Verträge?

Antwort: Es ist die Nummer anzugeben, unter der die Versicherungsteuer abgeführt wird. Nur bei nicht steuerbefreiten Versicherungsentgelten ist der Zedent verpflichtet, die VersSt-Nummer des Rückversicherers anzugeben.

Frage 28: Welche VersSt-Nummer soll angegeben werden, wenn die Steuerentrichtung einem Bevollmächtigten (z. B. einem Makler) übertragen wurde?

Antwort:  Es ist die Versicherungsteuernummer anzugeben, zu der die Steuer abgeführt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersStG n. F.). Wenn der Bevollmächtigte also selbst Steuer­­entrichtungsschuldner ist (d. h. in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 5 VersStG n. F.), muss dieser auch seine eigene Steuernummer angeben. Ist der Bevollmächtigte dagegen nicht Entrichtungsschuldner (z. B. weil die Übertragung im Fall des Abs. 5 nicht schriftlich erfolgt ist), ist die Versicherungsteuernummer desjenigen Versicherers anzugeben, der die Steuer abführt, da dieser Steuerentrichtungsschuldner ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VersStG n. F.).

Frage 29: Welche VersSt-Nummer ist bei Mitversicherungen anzugeben?

Antwort: Es ist die Versicherungsteuernummer anzugeben, zu der die Steuer abgeführt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VersStG n. F.), mithin diejenige des jeweiligen Steuerentrichtungspflichtigen. Dies bedeutet für Fälle der Mitversicherung:

Wurde ein Versicherer schriftlich bestimmt, die Steuer für alle Mitversicherer zu entrichten (vgl. § 7 Abs. 4 VersStG n. F.), ist nur seine Steuernummer anzugeben.

Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, sind in der Prämienrechnung die Steuernummern aller beteiligten Versicherer anzugeben, soweit diese mit dem auf sie entfallenden Prämienanteil nach § 7 VersStG n. F. Steuerentrichtungsschuldner sind. Sind sie es im Einzelfall nicht, weil sie ihre individuelle Steuerentrichtungspflicht auf einen Bevollmächtigten schriftlich übertragen haben, so ist insoweit dessen Versicherungsteuernummer anzugeben.

Die Nummern müssen bei den Beteiligten ggf. erfragt werden und von diesen – sofern sie noch keine haben – beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Die Versicherer können ihre Versicherungsteuernummern auch auf ihren Internet-Seiten bekanntgeben (ebenso wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Dies ersetzt aber nicht die Angabe in der Rechnung.

Frage 30: Bei Mitversicherungsverträgen ist es üblich, die Beteiligten und deren Versicherungsteuernummern in der Police auszuweisen. Kann in diesen Fällen der nochmalige Ausweis sämtlicher Steuernummern aller beteiligten Versicherer in der Rechnung unterbleiben?

Antwort: Grundsätzlich nein. Angegeben werden muss die jeweilige Versicherungsteuernummer der/des steuerentrichtungspflichtigen Versicherer/s. Nur in dem Fall, dass von den Mitversicherern gemäß § 7 Abs. 4 VersStG n. F. einer der Mitversicherer schriftlich dazu bestimmt worden ist, die Steuer für alle Mitversicherer zu entrichten, reicht die Angabe dessen Versicherungsteuernummer aus. Die Angabe der Versicherungsteuernummer in der Rechnung, zu der die entsprechende Versicherungsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern abgeführt wird, ist für den Steuervollzug unabdingbar.

Frage 30a:  Im Mitversicherungsgeschäft ist unter den Beteiligten ein Makler. Dieser erhält den entsprechenden Prämienanteil, gibt diesen aber weiter an ein oder mehrere andere Versicherer. Der Makler hat keine eigene VersSt-Nummer. Kann der Makler von den anderen Versicherern verpflichtet werden, die VersSt-Nummer des oder der Versicherungsunternehmens mitzuteilen, bei dem er diesen Teil des Geschäfts platziert hat?

Antwort: Ja.

Frage 30b:  Sofern im Mitversicherungsgeschäft die Steuernummern von einzelnen beteiligten Versicherern (insbes. bei nicht im Inland ansässigen Versicherern) nicht zu ermitteln sind, reicht es aus, dann hilfsweise Name und Anschrift des Versicherers anzugeben?

Antwort: Gem. § 5 Abs. 4 VersStG sind in der Prämienrechnung die Steuernummern aller beteiligten EU/EWR-Versicherer anzugeben, soweit diese hinsichtlich des auf sie entfallenden Prämienanteils nach § 7 VersStG Steuerentrichtungsschuldner sind. Die Steuernummern müssen bei den beteiligten EU/EWR-Versicherern ggf. erfragt werden. Ist diesen noch keine Versicherungsteuernummer erteilt worden, ist ein entsprechender Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Soweit einzelne oder alle Mitversicherer ihre Steuerentrichtungspflicht auf einen Bevollmächtigten schriftlich übertragen haben, ist dieser für den übertragenen Teil Steuerentrichtungsschuldner und daher dessen Versicherungsteuernummer anzugeben.

Sog. Drittlandversicherer unterliegen nicht der Verpflichtung, sich eine Versicherungsteuernummer erteilen zu lassen. Hat der Drittlandversicherer einen Bevollmächtigten i.S. des § 7 Abs. 3 VersStG bestellt, so ist dessen Versicherungsteuernummer in der Rechnung anzugeben. Ist das nicht der Fall, so ist die Angabe von Name und Anschrift des Versicherers als Erläuterung der fehlenden Versicherungsteuernummer hilfreich.

Frage 31: Bei Mitversicherungsverträgen kann der führende Versicherer zur Steueranmeldung und -entrichtung beauftragt werden. Voraussetzung dafür ist künftig, dass die Beauftragung schriftlich erfolgt (§ 7 Abs. 4 VersStG n. F.). Die Regelung ist ohne Übergangsregelung bereits am Tag nach der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes in Kraft getreten. Ist es erforderlich, für bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Verträge solche Vereinbarungen im Nachhinein schriftlich abzuschließen?

Antwort: Die schriftliche Beauftragung ist unverzüglich nachzuholen. Es wird nicht beanstandet, wenn ein führender Versicherer die Steuer für alle Mitversicherer anmeldet und abführt, obwohl er mangels schriftlicher Beauftragung nicht über seinen eigenen Anteil hinaus steuerentrichtungspflichtig ist.

Frage 31a:  Wird im Mitversicherungsgeschäft die Steuerentrichtung für die Gesamtprämie auf einen Versicherer, Makler oder anderen Bevollmächtigten übertragen, ist es dann ausreichend, wenn in der Rechnung des Steuerentrichtungsschuldners gegenüber dem Versicherungsnehmer nur die Gesamtprämie und die darauf entrichtete Steuer ausge-wiesen wird, nicht aber die jeweiligen Anteile an der Gesamtprämie der einzelnen beteiligten Versicherer?

Antwort: Ja, in diesen Fällen sind in der Rechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur die Gesamtprämie nebst Versicherungsteuer sowie die Steuernummer des Steuerent-richtungsschuldners, zu der die Steuer abgeführt wird (des führenden Versicherers bzw. des Bevollmächtigten), anzugeben.

Frage 31b:  Welche Angaben muss eine Gesamtrechnung in Mitversicherungsfällen enthalten, in denen alle oder einzelne Mitversicherer den auf ihren Prämienanteil entfallenden Steuerbetrag selbst anmelden und entrichten?

Antwort: Führen einzelne oder alle beteiligten Versicherer den auf ihren Prämienanteil entfallenden Steuerbetrag selbst ab, sind der jeweilige Steuerbetrag in Verbindung mit der

jeweiligen Steuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, in der Gesamtrechnung

gegenüber dem Versicherungsnehmer auszuweisen. Der angewendete Steuersatz und die ggf. zugrunde gelegte Steuerbefreiungsvorschrift muss in der Rechnung nur einmal angegeben werden, da diese Angaben für alle Mitversicherer einheitlich sein dürften.





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Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung


Frage 32: Gilt künftig der besondere Steuersatz gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG n. F. für alle Versicherungen gegen Schäden durch Hagelschlag, Sturm, Starkfrost oder Überschwemmungen, oder – wie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG n. F. bestimmt – nur für die Versicherung von Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren?

Antwort: Der § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG n. F. benennt den Steuersatz auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG n. F. definierte Bemessungsgrundlage. Damit unterliegen nicht alle Sturmversicherungen oder Ähnliches der Versicherungssummenbesteuerung, sondern nur die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG n. F. benannten Versicherungen von Schäden an Bodenerzeugnissen.

Frage 33: Fällt bei der sog.  agrarischen Mehrgefahrenversicherung die Versicherungsteuer für einen Versicherungsgegenstand mehrfach an, wenn nicht nur eine der genannten Gefahren abgesichert wird, sondern mehrere oder alle?

Antwort: Die Versicherungsteuer fällt nur einmal pro Versicherungsgegenstand bezogen auf die Versicherungssumme und pro Versicherungsjahr an – gleichgültig, ob nur eine Gefahr (Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmung) abgesichert wird oder mehrere. Der Einschluss weiterer in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG n. F. benannter und damit begünstigter Gefahren erhöht die Versicherungsteuer nicht. Der Steuersatz beträgt insgesamt für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme.





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Seeschiffskaskoversicherung


Frage 34: Wann liegt eine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Bereich der Seeschiffskaskoversicherung vor (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 VersStG n. F.)?

Antwort: Der besondere Steuersatz für die Seeschiffskaskoversicherung setzt eine gewerbliche Nutzung, mithin eine Nutzung im Rahmen eines Gewerbebetriebes voraus. Mit dem gesetzlichen Merkmal der Ausschließlichkeit ist eine geringfügige private Nutzung vereinbar.

Frage 35:Ist der besondere Steuersatz auch anzuwenden bei Schiffen, die im Zweitregister eingetragen sind?

Antwort: Rechtlich gibt es nur ein deutsches Seeschiffsregister. Das Zweitregister gehört dazu. Eintragungen hierin erfüllen die entsprechende Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 VersStG n. F..





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Steuerentrichtung / Haftung


Frage 36: Ist ein Bevollmächtigter, der berechtigt ist, das Versicherungsentgelt entgegenzunehmen, Steuerentrichtungsschuldner?

Antwort: Nicht in allen Fällen. Eine reine Inkassovollmacht beinhaltet keine Übertragung

der Steuerentrichtungspflicht i. S. des § 7 Abs. 5 VerStG n. F. Letztere muss ausdrücklich vereinbart werden und bedarf der Schriftform. Diese Voraussetzungen gelten nur dann nicht, wenn der Versicherer keinen Wohnsitz/Sitz/Betriebsstätte in der EU oder im EWR hat. In einem solchen Fall folgt aus der Inkassovollmacht auch die Steuerentrichtungspflicht des Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 3 VersStG n. F.).

Frage 37: Was bedeutet „schriftlich“ in § 7 Abs. 5 VersStG n. F. – reicht bereits die Inkassovollmacht?

Antwort: Die einfache Inkassovollmacht reicht für die Übertragung der Steuer­entrichtung nach § 7 Abs. 5 VersStG n.F. grds. nicht aus, es sei denn, es liegt ein Fall des § 7 Abs. 3 VersStG n. F. vor. In allen anderen Fällen ist eine schriftliche und ausdrückliche Übertragung der Steuerentrichtungspflicht auf den Bevollmächtigten erforderlich.

Frage 38: Müssen für bereits vereinbarte Bevollmächtigungen nach § 7 Abs. 1 VersStG a. F. nachträglich schriftliche Vereinbarungen eingeholt werden, um die neuen Vorgaben des § 7 Abs. 5 VersStG n. F. zu erfüllen?

Antwort: Ja, wenn der betreffende Bevollmächtigte steuerentrichtungspflichtig sein bzw. bleiben soll. Das neue Recht sieht grundsätzlich nur eine Haftung des Inkassobevollmächtigten lediglich für die Steuerentrichtung vor. Sofern er nach neuem Recht Entrichtungsschuldner werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das gilt nicht für die Fälle des § 7 Abs. 3 VersStG n. F. (§ 7 Abs. 2 VersStG a. F.).

Frage 39: Wer ist Steuerschuldner, wenn Versicherungsnehmer und Prämienzahler nicht dieselbe Person sind?

Antwort: Der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 VersStG n. F.).

Frage 39a:  § 7 Abs. 6 VersStG bestimmt, in welchen Fällen der Versicherungsnehmer als Steuer-schuldner die Versicherungsteuer zu entrichten hat. Eine entsprechende Regelung war bis zur Änderung des § 7 VersStG im Rahmen des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 in Abs. 3 der Vorschrift enthalten. Ist mit der geringfügigen Umformulierung der Regelung eine materielle Rechtsänderung einhergegangen?

Antwort: Nein.

Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten hat, kommt es nach § 7 Abs. 6 VersStG wie bereits nach § 7 Abs. 3 VersStG a.F. entscheidend darauf an, mit wem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag geschlossen hat, denn die Steuerentrichtungspflicht des Versicherungsnehmers entsteht nur in Fällen,
 

in denen das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz außerhalb des
EWR (Drittlandversicherer) besteht, was auch dann der Fall ist, wenn der Vertragsschluss im Namen des Drittlandversicherers unter Mitwirkung einer im EWR befindlichen Einrichtung erfolgt,

und

dieser Drittlandversicherer keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts
Bevollmächtigten mit Wohnsitz bzw. Sitz im EWR bestellt hat, also das Versicherungsentgelt unmittelbar an den Drittlandversicherer gezahlt wird.

Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Drittlandversicherer im oben dargestellten Sinne, so ist der Versicherungsnehmer unabhängig davon Steuerentrichtungsschuldner, ob dieser Versicherer über eine Niederlassung, Betriebsstätte o.ä. im EWR verfügt und ob diese Einrichtung an dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages mitgewirkt hat.

Handelt es sich demgegenüber um eine rechtlich selbständige Einrichtung im EWR und schließt diese den Versicherungsvertrag im eigenen Namen ab, so besteht das Versicherungsverhältnis mit dieser und nicht mit einem Drittlandversicherer. In einem solchen Fall

ist diese Einrichtung als Versicherer Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Abs. 2 VersStG).





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Verjährung / Ablaufhemmung


Frage 40: Welche Bedeutung hat die Regelung in § 7 Abs. 8 VersStG n. F., nach der die Steuerentrichtungsschuld im Verhältnis zur Steuerschuld nicht akzessorisch ist?

Antwort: Nicht akzessorisch bedeutet, dass die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungspflichtigen nicht mehr davon abhängig ist, dass die Steuer noch gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzt werden kann. § 7 Abs. 8 Satz 4 VersStG n. F. stellt hinsichtlich der Bestimmung der Festsetzungsfrist ausschließlich auf die Umstände ab, die beim jeweiligen Steuerpflichtigen i.S. des § 33 AO vorliegen. Der Steuerentrichtungspflichtige kann nicht mehr geltend machen, er könne deshalb nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner abgelaufen sei. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme des nach dem neuen Versicherungsteuerrecht Haftenden, für den der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich ist.

Frage 41: Ab wann tritt § 7 Abs. 8 VersStG n. F. in Kraft?

Antwort: Nach Artikel 4 Abs. 1 des VerkehrStÄndG ist die Regelung am Tag nach der Verkündung, also am 12. Dezember 2012, in Kraft getreten. Da die im Gesetzentwurf noch vorgesehene echt rückwirkende Anwendung (vgl. § 12 VersStG-Entwurf) nicht geltendes Recht geworden ist, hat die Neuregelung keine Auswirkung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits verjährte Steuern.





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Aufzeichnungspflichten


Frage 42: Bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 10 VersStG n. F. auch für Versicherer, die ausschließlich steuerbefreite Produkte anbieten?

Antwort: Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG n. F. gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten grundsätzlich für alle Versicherer, d. h. auch für solche Versicherer, die ausschließlich steuerbefreite Produkte anbieten (z.B. Lebens- und Krankenversicherer; Rückversicherer). Das u.a. zu den versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten ergangene BMF-Schreiben vom 12.05.2010 (BStBl. I S. 544), gilt jedoch – jedenfalls zunächst – unverändert weiter. Danach ist von der Gesetzesnovelle die Regelung in diesem BMF-Schreiben, wonach Versicherer, die ausschließlich steuerbefreite Versicherungen anbieten, von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 10 VersStG ausgenommen sind, – zunächst – unberührt geblieben. Versicherer, die ausschließlich steuerbefreite Produkte anbieten, unterliegen jedoch den allgemeinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Abgabenordnung, wonach Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Aufzubewahren sind alle Rechnungen, in denen nach § 5 Abs. 4 VersStG n. F. die in § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6 VersStG n. F. aufzeichnungspflichtigen Daten enthalten sind.

Frage 42a:  Gelten die Aufzeichnungspflichten nach § 10 VersStG n. F. auch für Rückversicherer, wenn diese Kautionsrückversicherungen abschließen? Müssen die Rückversicherer dann auch für die übrigen Rückversicherungsverträge die Aufzeichnungspflichten beachten?

Antwort: Rückversicherer, die auch Kautionsrückversicherungen abschließen, müssen

generell die Aufzeichnungspflichten gem. § 10 Abs. 1 VersStG beachten. Sie unterfallen nicht der Kategorie der Versicherer, die ausschließlich Entgelte im Sinn des § 4 VersStG vereinnahmen (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 12.05.2010,(BGBl. I S. 544).

Allerdings gehen die Aufzeichnungspflichten gem. § 10 Abs. 1 VersStG nur unwesentlich über die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach der Abgabenordnung hinaus, die unabhängig von dem o.g. BMF-Schreiben für alle Versicherer gelten.

Frage 43: Wird es beanstandet, wenn die Informationen über die Versicherungsnehmer nicht direkt bei den aufzeichnungspflichtigen Versicherern vorgehalten werden, sondern bei anderen Personen (wie z. B. Maklern oder Reisebüros), dem Versicherer aber jederzeit und unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können?

Antwort: Verantwortlich für die Aufzeichnung der Angaben, die für die Besteuerung von

Bedeutung sind, ist grundsätzlich der Aufzeichnungspflichtige (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG  n. F.). Damit müssen z. B. auch der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers vom Aufzeichnungspflichtigen (z. B. dem Versicherer) aufgezeichnet werden. Nach § 148 AO können die Finanzbehörden Erleichterungen bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufzeichnungspflicht Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterungen nicht beeinträchtigt wird. In dem Erfordernis, den Versicherungsnehmer zu kennen und in der Buchführung aufzunehmen, wird grundsätzlich keine Härte zu sehen sein.

Frage 44: Sind Bevollmächtigte, denen die Steuerentrichtung schriftlich übertragen wurde, auch von den Aufzeichnungspflichten betroffen?

Antwort:

Spezielle versicherungsteuerliche Aufzeichnungen zu führen haben Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner und Haftende, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG  n. F.). Damit unterliegen auch Bevollmächtigte den Aufzeichnungspflichten, soweit sie in den Fällen des § 7 Abs. 3 und 5 VersStG n. F. Steuerentrichtungsschuldner sind oder nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 VersStG n. F. für die Steuerentrichtung haften.

Frage 44a:  Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der gesamten Versicherungsteuer für diesen Vertrag von allen beteiligten Versicherern auf einen Inkassobevollmächtigten – z. B. einen Makler oder Assekuradeur – gemäß § 7 Abs. 5 schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a)  vom Bevollmächtigten?

b) von allen beteiligten Versicherern?

Antwort:

a) Für den steuerentrichtungspflichtigen Inkassobevollmächtigten i.S.d. § 7 Abs. 5 VersStG gelten § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersStG sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG entsprechend. Aufzuzeichnen sind demnach u. a. „alle Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“. Aufzuzeichnen ist daher insbesondere:

-Der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Versicherungssumme,

-das Versicherungsentgelt (Gesamtbetrag), sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie,

-der Steuerbetrag,

-der Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-die schriftliche Bevollmächtigung für die Entrichtung der Steuer i. S. d. § 7 Abs. 5 VersStG,

-alle beteiligten (Mit-)Versicherer (mit Namen und Anschrift) sowie deren
Versicherungsscheinnummern.

b) Für die beteiligten Mitversicherer, die die Steuerentrichtungspflicht auf den Inkasso-bevollmächtigten übertragen haben, gelten § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 VersStG, jedoch nur bezogen auf den eigenen Anteil am Versicherungsentgelt. Sie haben demnach insbesondere aufzuzeichnen:

-Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Nummer des Versicherungsscheins des Führenden und die Nummer ihres
eigenen Versicherungsscheins,

-die Versicherungssumme und ihren Anteil,

-das auf ihren Anteil entfallende Versicherungsentgelt, sowohl das steuerpflichtige
als auch das steuerfreie,

-den auf ihren Anteil entfallenden Steuerbetrag,

-den Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-die schriftliche Bevollmächtigung für die Entrichtung der Steuer i. S. d. § 7 Abs. 5 VersStG,

-wer die Steuer für sie entrichtet hat (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VersStG).

Weder für den nach § 7 Abs. 5 VersStG steuerentrichtungspflichtigen Inkassobevoll-mächtigten noch für die beteiligten Versicherer besteht eine gesetzliche Verpflichtung,

die einzelnen Versicherungsentgelte aller beteiligten Versicherer aufzuzeichnen.

Frage 45: Sind Personen, die lediglich das Versicherungsentgelt entgegennehmen (z. B. Ein-firmenvertreter eines inländischen Versicherers), von den Aufzeichnungspflichten betroffen?

Antwort: Spezielle versicherungsteuerliche Aufzeichnungen zu führen haben Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner und Haftende, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG  n. F.). Damit können grundsätzlich auch „andere Personen“, die das Versicherungsentgelt entgegennehmen, aufzeichnungspflichtig sein. Denn diese Personen kommen grundsätzlich als Haftende in Betracht (§ 7 Abs. 7 VersStG n. F.). Für diese Personen gelten, sofern sie den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung unterliegen, auch die speziellen versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten. Diesen kann nachgekommen werden, indem die Belege/Buchführungsunterlagen, aus denen sich die in § 10 Abs. 1 VersStG n. F. geforderten Angaben ergeben, aufbewahrt werden.

Frage 45a:  Welchen Aufzeichnungspflichten unterliegt in Mitversicherungsfällen eine Person (z.B. Agent oder Makler), die nur das Beitragsinkasso für alle Mitversicherer betreibt und diese jeweils selbst die Steuer für ihren Prämienanteil versteuern?

Antwort: Die Person, die das Beitragsinkasso übernommen hat, unterliegt ebenfalls den Aufzeichnungspflichten gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersStG. Der Inkassobevollmächtigte hat demnach insbesondere aufzuzeichnen:

-Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer,

-die Versicherungssumme,

-die Versicherungsentgelte, sowohl die steuerpflichtigen als auch die steuerfreien,

-die Steuerbeträge,

-den Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-alle beteiligten (Mit-)Versicherer (mit Namen und Anschrift).

Die Aufzeichnung der den einzelnen Mitversicherer betreffenden Daten ist deshalb i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG für die Besteuerung von Bedeutung, weil derjenige, der das

Beitragsinkasso betreibt, für die Steuerentrichtung eines jeden beteiligten (Mit-)Versicherers nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 VersStG haftet, und weil bei ihm nach § 10 Abs. 2 VersStG Außenprüfungen auch insoweit zulässig sind, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer nach § 7 VersStG steuerpflichtiger Personen dienen.

Die Aufzeichnungspflichten bestehen unabhängig davon, ob dem Inkassobevollmächtigten die aufzuzeichnenden Daten in jedem Fall vorliegen; wenn nicht, hat er sich an den- bzw. diejenigen Mitversicherer zu wenden, der/die ihm die entsprechenden Informationen geben kann/können. In aller Regel werden dem Inkassobevollmächtigten die aufzuzeichnenden Daten jedoch bereits bekannt sein: Erstellt der Inkassobevollmächtigte eine eigene Rechnung, müssen darin die einzelnen Steuerbeträge sowie die jeweiligen Versicherungsteuernummern, zu denen diese Beträge von den jeweiligen Mitversicherern entrichtet werden, aufgeführt werden. Wird das Inkasso auf der Grundlage der Einzelrechnungen der Mitversicherer betrieben, so ergeben sich die genannten Daten aus diesen.

Den Aufzeichnungspflichten kann dadurch nachgekommen werden, dass Bele-ge/Buchführungsunterlagen – z.B. Duplikate der Rechnung(en) -, aus denen sich die in § 10 Abs. 1 VersStG geforderten Angaben ergeben, aufbewahrt werden. § 147 Abgabenordnung bleibt unberührt.

Frage 46: Wie ist die schriftliche Bevollmächtigung nach § 7 Abs. 4 und 5 VersStG n. F. beim Versicherer aufzuzeichnen?

Antwort: Die schriftliche Bevollmächtigung wird in den Geschäftsbüchern geführt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 VersStG n. F.). Im Rahmen der besonderen Aufzeichnungen reicht eine Kennziffer aus, aus der hervorgeht, dass für die Prämie keine Versicherungsteuer abgeführt wird, weil eine schriftliche Übertragung der Steuerentrichtungspflicht an einen Dritten vorliegt (vgl. bereits BMF-Schreiben vom 12.05.2010, BStBl. I S. 544). Aus den Aufzeichnungen muss sich darüber hinaus ergeben, wer dieser Dritte im konkreten Fall ist (ggf. auch über Kennziffer), da dies für die Besteuerung (bzw. hier: Nichtbesteuerung beim Versicherer)

von Bedeutung ist.

Frage 47: Muss auch der Versicherungsnehmer Aufzeichnungspflichten erfüllen?

Antwort: Spezielle versicherungsteuerliche Aufzeichnungen zu führen haben Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner und Haftende, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG  n. F.).  Ein Versicherungsnehmer, der nach Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig ist, unterliegt auch den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 10 VersStG n. F., da er nach § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG n. F. zumindest als Steuer-schuldner, in einzelnen Fällen auch als Steuerentrichtungspflichtiger Gesamtschuldner ist. Den speziellen versicherungsteuerlichen Aufzeichnungen kann nachgekommen werden, indem die Belege/Buchführungs-/Vertragsunterlagen, aus denen sich die in § 10 Abs. 1 VersStG n. F. geforderten Angaben ergeben, aufbewahrt werden.

Frage 48: Muss auch eine versicherte Person Aufzeichnungspflichten erfüllen?

Antwort: Eine versicherte Person, die nach Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig ist, unterliegt auch den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 10 VersStG n. F., wenn sie Gesamtschuldnerin i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG n. F. ist.

Als versicherte Person ist dies nur dann der Fall, wenn sie für den Versicherungsschutz ein Entgelt entrichtet hat und deshalb nach § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG n. F. für die Steuerentrichtung haftet. Den speziellen versicherungsteuerlichen Aufzeichnungen kann nachgekommen werden, indem die Belege/Buchführungs-/Vertragsunterlagen, aus denen sich die in § 10 Abs. 1 VersStG n. F. geforderten Angaben ergeben, aufbewahrt werden.

Frage 49: Übernimmt bei einer Mitversicherung der Führende entsprechend § 7 Abs. 4 VersStG n. F. die Steuerentrichtung, überträgt dieser dann aber die Steuerentrichtung nach § 7 Abs. 5 VersStG n. F. schriftlich auf einen Bevollmächtigten (Makler oder Vermittler), muss dann der Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG n. F. den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern vermerken, obwohl diese Aufzeichnungspflicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Personen gilt, die nach § 7 Abs. 4 VersStG n. F. steuerentrichtungspflichtig sind, nicht aber für die Personen, die es nach § 7 Abs. 5 VersStG n. F. sind?

Antwort: In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Der Bevollmächtigte, dem nach § 7 Abs. 5 VersStG n. F. die Steuerentrichtung schriftlich übertragen wurde, ist Steuerentrichtungsschuldner. Damit ist er Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG n. F. Folglich gelten für ihn die Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 1 VersStG n. F. Dazu gehören auch die Vorgaben in Satz 3. Zur Vermeidung von Doppelarbeit muss in diesen Fällen der Führende die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG n. F. nicht erfüllen, jedoch die schriftliche Übertragung der Steuerentrichtung aufbewahren und vermerken, wer diese Steuer für ihn entrichtet. In seiner für andere Fälle abzugebenden Steueranmeldung hat der führende Versicherer auch die Versicherungsentgelte anzugeben, für die er Anderen die Steuerentrichtungspflicht übertragen hat.

Frage 49a:  Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der gesamten Versicherungsteuer für diesen Vertrag von allen beteiligten Versicherern auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a)  vom führenden Versicherer?

b) von allen übrigen beteiligten Versicherern?

Antwort:

a) Für den führenden Versicherer als alleinigen Steuerentrichtungsschuldner gelten § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersStG sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG. Aufzuzeichnen sind demnach u. a. „alle Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“. Aufzuzeichnen ist daher insbesondere:

-Der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Nummer des Versicherungsscheins,

-die Versicherungssumme,

-das Versicherungsentgelt (Gesamtbetrag, § 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG), sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie,

-der Steuerbetrag (eigener Anteil und Anteil der Steuerabführung für Andere, der als Hinzurechnungsbetrag in der Steueranmeldung anzugeben ist),

-der Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-die schriftliche Bevollmächtigung für die Entrichtung der Steuer i. S. d. § 7
  Abs. 4 und 5 VersStG,

-alle anderen Mitversicherer (mit Namen und Anschrift) sowie deren Versiche-rungsscheinnummern (§ 10 Abs. 1 Satz 3 VersStG).

b) Für die beteiligten Mitversicherer, die die Steuerentrichtungspflicht auf den Führenden übertragen haben, gelten § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 VersStG, jedoch nur bezogen auf den eigenen Anteil am Versicherungsentgelt. Sie haben demnach insbesondere aufzuzeichnen:

-Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Nummer des Versicherungsscheins des Führenden und die Nummer ihres
eigenen Versicherungsscheins,

-die Versicherungssumme und ihren Anteil,

-das auf ihren Anteil entfallende Versicherungsentgelt, sowohl das steuerpflichtige
als auch das steuerfreie,

-den auf ihren Anteil entfallenden Steuerbetrag,

-den Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-die schriftliche Bevollmächtigung für die Entrichtung der Steuer i. S. d. § 7 Abs. 4
und 5 VersStG,

-wer die Steuer für sie entrichtet hat (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VersStG).

Weder für den führenden noch für die beteiligten Versicherer besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die einzelnen Versicherungsentgelte aller beteiligten Versicherer aufzuzeichnen.

Frage 49b:  Bei einem Mitversicherungsvertrag wurde die Entrichtung der Versicherungsteuer für diesen Vertrag nicht von allen beteiligten Versicherern auf den führenden und zum Inkasso des gesamten Versicherungsentgelts bevollmächtigten Versicherer schriftlich übertragen. Welche Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen

a)  vom führenden Versicherer?

b) von den beteiligten Versicherern, die die Steuerentrichtungspflicht auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen haben?

c)  von den beteiligten Versicherern, die die Steuerentrichtungspflicht nicht auf den führenden Versicherer schriftlich übertragen haben?

Antwort:

a) Hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten des führenden Versicherers wird auf die Antwort zu Frage 45a (Aufzeichnungspflichten des Inkassobevollmächtigten) verwiesen.

Hinzu kommt die Aufzeichnung der Übertragung der Steuerentrichtungspflicht durch einige Mitversicherer.

b) Für diejenigen beteiligten Mitversicherer, die die Steuerentrichtungspflicht auf den führenden Versicherer übertragen haben, gelten § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 VersStG, jedoch nur bezogen auf den eigenen Anteil am Versicherungsentgelt. Sie haben demnach insbesondere aufzuzeichnen:

-Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

-die Nummer des Versicherungsscheins des Führenden und die Nummer ihres
eigenen Versicherungsscheins,

-die Versicherungssumme und ihren Anteil,

-das auf ihren Anteil entfallende Versicherungsentgelt, sowohl das steuerpflichtige
als auch das steuerfreie,

-den auf ihren Anteil entfallenden Steuerbetrag,

-den Steuersatz,

-ggf. die vom Lloyd´s Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,

-die schriftliche Bevollmächtigung für die Entrichtung der Steuer i. S. d. § 7 Abs. 5
VersStG,

-wer die Steuer für sie entrichtet hat (§ 10 Abs. 1 Satz 4 VersStG).

c) Für diejenigen beteiligten Mitversicherer, die die Steuerentrichtungspflicht nicht auf den führenden Versicherer übertragen haben, gelten § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersStG, jedoch nur bezogen auf den eigenen Anteil am Versicherungsentgelt. Sie haben insbesondere die unter b) genannten Daten aufzuzeichnen. Lediglich der letzte Punkt (Angabe, wer für sie die Steuer entrichtet hat) entfällt.

Sind Agenten, Makler oder Assekuradeure zwischengeschaltet, die einen oder mehrere

Mitversicherer vertreten und das anteilige Versicherungsentgelt entgegen nehmen, um es an den/die vertretenen Mitversicherer weiterzuleiten, gelten für diese die in der Antwort auf Frage 45a angesprochenen Aufzeichnungspflichten entsprechend.

Frage 50: Bleibt es bei der bisherigen Praxis, dass die Versicherungssumme nur dann aufzuzeichnen ist, wenn sie für die Besteuerung von Belang ist?

Antwort: Laut § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersStG, der unverändert geblieben ist, muss die Versicherungssumme aufgezeichnet werden. In dem BMF-Schreiben vom 12.05.2010 (BStBl. I S. 544), das auch nach der jüngsten Rechtsbereinigung unverändert weiter gilt, wird hierzu jedoch festgehalten, dass Angaben zur Versicherungssumme nur bei Versicherungen erforderlich sind, bei denen die Versicherungssumme für die Besteuerung von Bedeutung ist (Viehversicherungen gemäß § 4 Nr. 9 VersStG; Hagelversicherungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG). Diese Regelung gilt weiterhin und umfasst nunmehr auch die sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG n. F..

Frage 51: Muss die IMO-Schiffsidentifikationsnummer bereits vor 2014 aufgezeichnet werden?

Antwort: Ja, die Aufzeichnungspflicht für die IMO-Schiffsidentifikationsnummer ist bereits durch BMF-Schreiben vom 12.05.2010, BStBl. I S. 544, geregelt, das zum bis zum 31.12.2013 fortgeltenden § 10 Abs. 1 VersStG erlassen wurde. Die Nummer ist für die

Besteuerung von Bedeutung, da nur sie die eindeutige Identifikation eines Schiffes ermöglicht, im Gegensatz zu einem ggf. mehrfach wechselnden Schiffsnamen.





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Feuerschutzsteuer


Frage 52:   Gelten die neuen Regelungen für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ; § 1 Abs. 4 VersStG n. F.), für die Mitversicherung (§§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 VersStG n. F.), für die Aufzeichnungspflichten (§ 10 VersStG n. F.) und Außenprüfungen (§ 10 Abs. 4 VersStG n. F.) auch für die Feuerschutzsteuer?

Antwort: Nein, die betreffenden neuen Regelungen wurden nur für die Versicherungsteuer eingeführt, nicht für die Feuerschutzsteuer. Bei der Feuerschutzsteuer ist es bei den bisherigen Regelungen verblieben (§ 1 Abs. 3, § 9, § 9 Abs. 4 FeuerschStG, BMF-Schreiben vom 12.05.2010 Teil II, BStBl. I S. 544). Damit bestehen augenblicklich bei der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer diesbezüglich unterschiedliche Regelungen.





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