6.4 Ladeflächenbegrenzungen und fahrzeuggebundene Sicherungseinrichtungen


6.4.6.1 Zurrpunkte




Die DIN 75410-2 vom November 2005 behandelt u.a. Zurrpunkte in Pkw, Pkw-Kombi, Mehrzweck-Pkw und Nutzkraftwagen-Kombi (Nkw-Kombi), sofern deren Sitze unmittelbar den Laderaum begrenzen.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.71: Pkw-Kombi [W. Strauch]

Sind Laderäume von Fahrzeugen kürzer als 0,7 m, reichen zur Bestückung zwei Zurrpunkte. Bis auf Pkw sind die Laderäume ansonsten mit wenigstens vier Zurrpunkten auszurüsten, die seitlich und möglichst paarweise gegenüber angebracht sein sollen. Der Längsabstand zwischen den Zurrpunkten ist auf 1,2 m begrenzt.

Als Zurrpunkte werden alle Verankerungen für Zurrmittel genannt, mit denen Zurrmittel formschlüssig verbunden werden können, z.B. Ringe, Ösen, Kanten zum Einhaken oder Gewinde.

Die Nennzugkraft der Zurrpunkte ist mit 3,5 kN (350 daN) festgelegt. Solange die Funktion der Zurrpunkte nicht beeinträchtigt ist, werden sogar bleibende Verformungen geduldet.

Die Norm enthält Angaben über nutzbare Innendurchmesser von Zurrringen und eine Vorschrift, was Fahrzeughersteller mitliefern müssen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. Außerdem werden Einzelheiten zur Prüfung dargelegt, wie Zurrwinkel und Prüfdauer. Wie in den anderen Normen für Zurrpunkte beträgt die Prüfkraft 25% mehr als die Nennzugkraft, also das 1,25-fache der zulässigen Zurrkraft (LC).


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Abbildung 6.4.6.1.72: Nutzkraftwagen-Kombi (Nkw-Kombi) [W. Strauch]

Zurrpunkte und ihr Einfluss auf die Beförderungsfähigkeit von Fahrzeugen

Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport bestimmter Güter hängt in vielen Fällen von der Existenz ausreichender Zurrpunkte ab, und zwar in Hinblick auf Anzahl, Anbringung, Belastbarkeit und Positionierung. Halter und Nutzer müssen verantwortungsbewusst handeln und für jeden beabsichtigten Transport prüfen, ob das Fahrzeug geeignet ist.

Erinnert werden muss in diesem Zusammenhang an Vorschriften, die bereits in anderen Kapiteln des Handbuches angeführt und zitiert wurden:

  • An § 22 der StVO, der verlangt, dass die Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, und herabfallen kann und dass die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
  • An die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge, in der § 33 verlangt, dass Fahrzeuge nur bestimmungsgemäß benutzt werden, sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
  • An technische Regeln, die je nach Ladegut den Einsatz geeigneter Fahrzeuge verlangen und die von den Verantwortlichen erwarten, dass sie entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen (lassen).

Die Forderungen sind in vielen Fällen nur zu erfüllen, wenn die Fahrzeuge über geeignete Zurrpunkte verfügen.


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Abbildung 6.4.6.1.73: Fahrzeug mit mangelhafter Zurrpunktausstattung [W. Strauch]

Im Gesamtüberblick sind die Mängel nicht sofort erkennbar. Bei den Detailaufnahmen wird sichtbar, dass dieses Fahrzeug für derartige Transporte ungeeignet ist.


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Abbildung 6.4.6.1.74: Vorderer Teil der Ladefläche [W. Strauch]

Auf den ersten Metern ist kein Zurrpunkt erkennbar. Deshalb wurde mit den eingesetzten Zurrmitteln improvisiert.


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Abbildung 6.4.6.1.75: Hinterer Teil der Ladefläche [W. Strauch]

Auf der gesamten Ladefläche sind pro Seite nur drei Zurrpunkte installiert. Absender sollten solche Fahrzeuge schon bei einer „Eignungskontrolle“ am Werkstor zurückweisen und nicht auf das Betriebsgelände lassen. Wer ungeeignete Fahrzeuge belädt muss im Schadenfall, mit Ersatzansprüchen rechnen.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.76
Zurrpunkt
[W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.77
Provisorium unter der Ladefläche
[W. Strauch]

Abbildung 76 zeigt die häufige Konstruktion von Zurrpunkten, die für einen Mindestzurrwinkel gebaut sind. Bei waagerecht verlaufenden Kräften, wie mit dem roten Pfeil angedeutet, wird der Zurrpunkt an der mit weißem Pfeil gekennzeichneten Stelle auf Biegung beansprucht. Praktiker wünschen sich Zurrpunkte, die in allen Richtungen eine ausreichende Belastung erlauben. Abbildung 77 zeigt, dass die Zurrkette provisorisch unter der Ladefläche befestigt ist, weil geeignete Zurrpunkte fehlen.

Aus der immens großen Vielfalt von Zurrpunkten wird nachfolgend eine kleine Auswahl vorgestellt und teilweise das kommentiert, was bei deren Nutzung beachtet werden sollte.

Hinweise zur Gebrauchsfähigkeit von Zurrpunkten und typische Ausrüstungsmängel

Provisorien sind keine „echten Zurrpunkte“, sie sollten nicht zur regulären Ladungssicherung geduldet werden. Sie sind lediglich zum Befestigen von Abdeckungen oder Kleinteilen verwendbar.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.4.6.1.78 [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.79 [W. Strauch]

Mit dem ablegereifen Gurt ist an der Lasche von Abbildung 78 ein Minibagger „gesichert“. Maximal kann daran eine Plane zum Abdecken des Kleinanhängers im Ruhezustand befestigt werden. Abbildung 79 zeigt eine Kombination von Materialien, die im äußersten Fall zur Sicherung von Kleinteilen benutzt werden darf. Der S-Haken ist die schwächste Stelle. Sollte die Schrauböse zum Sichern gedacht sein, ist ihre Belastbarkeit zu kennzeichnen.

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Abbildung 6.4.6.1.80 [W. Strauch]

Abbildung 6.4.6.1.81 [W. Strauch]

Zu Abb. 80: Nicht autorisierte Schweißarbeiten an Fahrzeugen sind verboten. Die Betriebserlaubnis kann erlöschen. Das laienhaft angeschweißte Langglied einer Kette kann keine größeren Kräfte aufnehmen. Zu Abb. 81: An vielen Fahrzeugen sind unter der Ladefläche offene Haken angebracht, die zur Befestigung von Planen und anderen Abdeckungen gedacht sind. Hier wird einer der Haken zur Sicherung von schweren Ladungsteilen in Verbindung mit drahtbestückten Zurrwinden verwendet. Mehr Informationen dazu sind in Kapitel 6.4.6.2 enthalten


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Abbildung 6.4.6.1.82: Unzulässig: Nutzung des offenen Hakens
und des Zurrgurts mit Haken [W. Strauch]