5 Versandfähigkeit von Gütern – allgemein


5.1  Versandfähigkeit unverpackter Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen
5.2  Versandfähigkeit von Gütern des Anlagen- und Maschinenbaus
5.3  Versandfähigkeit auf Lastauflagen beförderter Güter
5.4  Versandfähigkeit unverpackte Stückgüter
5.5  Versandfähigkeit bebänderter, gebündelter oder umreifter Waren





Versand und Beförderung sind gleichwertige Begriffe. Sie sind Oberbegriffe für Lagerung, Umschlag und Transport sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten:


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Abbildung 5.1: Versand und Beförderung [W. Strauch]

Versandleitern sind in vielen Unternehmen Aufgaben aus den oben genannten Bereichen übertragen. Einheitliche Regelungen oder klare gesetzliche Definitionen für den Begriff Versand gibt es jedoch nicht. Der Begriff Beförderung hingegen ist im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) erklärt:

GGBefG § 2 Begriffsbestimmungen

(2) 1Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. …

Unter dem Begriff Ladung werden allgemein Güter, Waren, Handels- oder sonstige Artikel beliebiger Art verstanden, die versandt werden sollen. Für gefährliche Güter lautet die Definition nach dem oben zitierten Gesetz so:

GGBefG § 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Für gefährliche Güter gilt, dass sie vorschriftsmäßig verpackt sein müssen und so zu befördern sind, dass die oben genannten Gefahren nicht wirksam werden.

Versand- oder beförderungsfähig sind Ladungen, die sich mit üblichen Hilfsmitteln und ohne extremen zusätzlichen Aufwand lagern, umschlagen, transportieren und sichern sowie entladen lassen. Dabei dürfen die Ladungen …

  • selbst nicht beschädigt und in ihrem Verkaufswert nicht gemindert werden;
  • andere mit beförderte Waren nicht beschädigen;
  • keine Beschädigungen an Betriebsmitteln verursachen;
  • weder Menschen noch Umwelt schädigen oder beeinträchtigen.

Ladungen müssen so beschaffen sein, dass sie bei ordnungsgemäßer Verladung und Sicherung in oder auf geeigneten Fahrzeugen oder austauschbaren Ladungsträgern allen üblichen Versandbeanspruchungen widerstehen können.


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Abbildung 5.2: Überblick über Versandbeanspruchungen [W. Strauch]

In den drei genannten Bereichen treten hauptsächlich folgende Beanspruchungen auf:

  • Mechanische Beanspruchungen, bei denen statische und dynamische Einflüsse unterschieden werden;
  • Klimatische Beanspruchungen;
  • Biotische Beanspruchungen;
  • Chemische Beanspruchungen

Mechanisch statische Beanspruchungen entstehen durch zu hohen Druck. Allgemein lautet die Formel: Druck = Kraft pro Fläche. Bei gleichem Gewicht ist der Druck umso größer, je kleiner die Flächen sind.


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Abbildung 5.3: Eingedrücktes Kantholz [W. Strauch]

Quadratische Holzquerschnitte können wie Rollen wirken. Zu bevorzugen sind deshalb rechteckige Querschnitte, die mit der breiteren Seite aufliegen. Der Holzquerschnitt reicht im Beispiel als Unterleger nicht aus. Das gekennzeichnete Kantholz hat die doppelte Last zu tragen als das darüber liegende und ist bereits eingedrückt. Ein Holzformat mit größerer Auflagefläche ist erforderlich. Durch eine größere Breite ist das erreichbar. Bei Nadelhölzern beträgt die maximal zulässige Belastung auf der Faserseite 30 Deka-Newton pro Quadratzentimeter. Wird die zu unterstützende Gewichtskraft in Deka-Newton durch diesen Regelwert von 30 daN/cm² geteilt, ergibt sich die erforderliche Auflagefläche. Wird der errechnete Wert durch die wirksame Länge eines Unterlegers geteilt, kann die erforderliche Breite eines Holzes ermittelt werden. Der Regelwert berücksichtigt dynamische Kräfte während des Transports. Deshalb sind im Ruhezustand nicht sofort Verformungen erkennbar. Während des Transports können diese jedoch durch Pressungen und Verkürzungen der Längen zu Lockerungen der Sicherungsmittel führen.

Schmale streifenförmige Auflageflächen von Sattellagen bewirken hohe Drücke und können Beschädigungen verursachen:


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Abbildung 5.4: Sattellagen führen zu vergrößerten Kräften [W. Strauch]


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Abbildung 5.5: Sattellagen führen zu vergrößerten Kräften [GDV]

Das Coil von Abb. 4 hat eine Verformung erlitten, wie an der Form des Coilauges gut zu erkenen ist. Je tiefer die Sattellage ist, umso größer sind die Spreizwinkel und die daraus resultierenden Kräfte.

Falsche Palettierung und Packfehler führen zu Schäden durch Eindrücken von Kanten und zu Stauchungen.


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Abbildung 5.6: Falsche Palettierung [W. Strauch]


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Abbildung 5.7: Packfehler [W. Strauch]

In Verbindung mit zu schwacher Verpackung treten derartige Schäden besonders häufig auf.

Mechanisch dynamische Beanspruchungen ergeben sich durch Erschütterungen, Stöße, Schwingungen und Beschleunigungen. Diese können regelmäßig, unregelmäßig oder nur vereinzelt auftreten.

Schädliche Auswirkungen horizontaler Stöße werden durch Ladelücken begünstigt und verstärkt bzw. sogar erst ermöglicht. Die schlechte Konstruktion von Paletten oder anderen „Unterbauten“ sowie die mangelhafte Bildung von Ladeeinheiten erhöht die Gefahr von Ladungsschäden.


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Abbildung 5.8: Schaden infolge von Ladelücken und falscher Palettierung [GDV]

Durch Ladelücken konnte die Palette verrutschen. Dabei verhakte sich die linke Kufe der Palette an einem hervorstehenden Zurrpunkt der Ladefläche, riss ab und knickte um. Eine „echte Palettierung“ liegt nur dann vor, wenn die Ladung fest mit der Palette verbunden ist.

Unzulänglichkeiten beim Gebrauch von Wickelfolie, das Belassen von Packlücken und unzureichende Sicherungen sind wesentliche Ursachen für Schäden und unsichere Transporte:


Abbildung - LSHB    Abbildung - LSHB

Abbildung 5.9 – 5.10: Mangelhafter Gebrauch von Wickfolie [GDV]