6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.3 Länge von Straßenfahrzeugen



Die beiden nachfolgenden Fälle werden von der StVO nicht geregelt, da die 0,5 m-Regel bei Zügen für das ziehende Fahrzeug gilt, nicht aber für Anhänger.

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.22:
Anhängerladung eine Zugmaschinenzugs
aus Traktor und Anhänger
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.3.23:
Pkw-Zug aus Pkw und
Starrdeichselanhänger [GDV]


Die Verladung verstößt zwar nicht gegen StVO § 22 (3). Dennoch ist die Art der Verladung zu beanstanden. Die weit überstehenden Kanthölzer schränken die Manövrierfähigkeit der Fahrzeugkombination stark ein. Bei starkem Lenkeinschlag sind die Hölzer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

StVO § 22 Absatz (4) befasst sich mit rückwärtigem Überstehen von Ladungen. Satz 1 und Satz 2 regelt generell die einzuhaltenden Überstände; es heißt:

4) 1Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. 2Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.24: Bei Kennzeichnung ohne Einschränkung erlaubter Überstand von 1,50 m [W. Strauch]

Abbildung 6.2.3.25: Bis 100 km Fahrtstrecke ist ohne Einschränkung ein Überstand bis 3,00 m erlaubt [W. Strauch]


Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.26: Ohne spezielle Genehmigung sind Überstände von
mehr als 3,00 m verboten [W. Strauch]

Abbildung 6.2.3.27: Ist ein Fahrzeug
länger als 20,75 m, ist eine
Ausnahmegenehmigung einzuholen [W. Strauch]


Sollte das Fahrzeug von Abb. 27 eine Ausnahmegenehmigung besitzen, sind die darin festgelegten Auflagen nicht erfüllt worden, da die Kennzeichnung nicht vorschriftsmäßig ist.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.28: Überstände von mehr als 3,00 m und Fahrzeuglängen über 20,75 m sind genehmigungspflichtig; hier sind alle Auflagen erfüllt. [W. Strauch]

StVO § 22 Absatz (3) Sätze 3 und 4 regeln die Kennzeichnung:

3Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.29:Hellrote Fahne [W. Strauch]

2.

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.30: Hellrotes Schild [W. Strauch]

3.

Oder einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.31:Hellroter Zylinder [W. Strauch]

4Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. 5Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.


Der § 17 StVO regelt die Beleuchtung. Absatz (1) lautet:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.



Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.32:
Korrekte Kennzeichnung und
Anbringungfür Überlänge und -breite
[W. Strauch]

Abbildung 6.2.3.33:
Inkorrekte Kennzeichnung und
Anbringungfür Überlänge und -breite
[W. Strauch]

Dieses Fahrzeug ist nicht kennzeichnungspflichtig, da die Ladung weniger als 1 m übersteht:

Abbildung - LSHB Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.34- 35:
Korrekt: Bei Überständen bis zu 1 m ist keine Kennzeichnung erforderlich
[W. Strauch]

Für Fahrzeugnutzer ist Folgendes anzumerken: Nach Norm wird die Aufbaufestigkeit bei geschlossenen Türen bestimmt. Die festgestellten Werte gelten nicht mehr bei geöffneten Türen; dafür ist die Aufbaufestigkeit nicht bekannt. Sollten Ladeflächenbegrenzungen zur Ladungssicherung genutzt werden, ist das zu bedenken. Beim abgebildeten Fahrzeug ist das nicht der Fall, weil nur mit Niederzurrungen gesichert wurde und der Aufbau nicht beansprucht wird.