6.2.3 Länge von Straßenfahrzeugen
In der Praxis werden die in der StVO festgelegten Regeln oft nicht korrekt befolgt. Die folgenden Beispiele sollen richtige und falsche Kennzeichnungen verdeutlichen:
Abbildung 6.2.3.36: Kennzeichnung fehlt [W. Strauch]
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Abbildung 6.2.3.37 – 38: Kennzeichnung mit hellroter Fahne [W. Strauch] |
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Abbildung 6.2.3.39 – 41: Fehlende Kennzeichnung der Überlänge, die Überbreite ist falsch gekennzeichnet, statt Leuchten mit rotem Licht sind solche mit weißem Licht eingesetzt [W. Strauch] |
Fehlende oder falsche Kennzeichnungen, wie bei diesem Standrohr für Windenergieanlagen, sind nicht zu tolerieren, auch wenn bei derartigen Transporten ein gesondertes Sicherungsfahrzeug mitfährt. Die Auflagen der Genehmigung sind nicht erfüllt.
Fahnen verdrehen sich häufig oder sind infolge von Fahrtwindeinflüssen für den nachfolgenden Verkehr schlecht erkennbar:
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Abbildung 6.2.3.42- 43: Unterschiedliche Sichtbarkeit durch andere Befestigung [W. Strauch] |
Schilder zur Kennzeichnung von Überlängen müssen der Vorschrift entsprechen:
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Abbildung 6.2.3.44: Rot-weiß gestreifte Schilder dienen der Überbreiten-Kennzeichnung [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.3.45: Zur Kennzeichnung von Überlängen sind hellrote Schilder nötig [W. Strauch] |
Die maximale Anbringungshöhe von 1,50 m über der Fahrbahn ist nachträglich nicht immer ohne Aufwand zu realisieren. Bei der Beladung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die längsten Ladegüter wie Stämme, Rohre, Träger o.ä. in diesem Höhenbereich verladen werden.
Ist bereits ungünstig geladen worden, scheiden Fahnen und Schilder zur Kennzeichnung fast immer aus, da sie im Wind flattern, verdrehen oder übermäßig pendeln. Für nachfolgende Verkehrsteilnehmer sind sie deshalb schlecht erkennbar:
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Abbildung 6.2.3.46- 47: Fahnen und aufgehängte Schilder sind unbrauchbar [W. Strauch] |
Eine bessere Möglichkeit ist die Verwendung von Zylindern. Werden diese unten beschwert, hängen sie vorwiegend senkrecht und sind aus allen Richtungen hinter und seitlich vom Fahrzeug zu erkennen. Bei längerer Aufhängung müssen unerwünscht große Schwingungen und Pendelbewegungen durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden:
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Abbildung 6.2.3.48: Der längste Stamm ist bei Gegenlicht oder unsichtigem Wetter schwer erkennbar [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.3.49: Ein hellroter Zylinder hat eine gute Signalwirkung und ist aus vielen Perspektiven gut sichtbar [W. Strauch] |
Auch die Unfallverhütungsvorschrift D 29 verlangt in „§ 37 Be- und Entladen“ in Absatz (5) eine Kennzeichnung. In den Durchführungsanweisungen zur UVV wird das näher erläutert:
(5) Die über den Umriss des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.
DA zu § 37 Abs. 5: Die Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die selbst oder deren Ladung überbreit oder überlang sind, ist in § 22 Abs. 4 und 5 StVO und in den „Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen“ zu § 32 StVZO für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt.
Für Praktiker wäre es vorteilhaft, wenn die Längen auf den Fahrzeugen generell deutlich sichtbar vermerkt wären. Und zwar nicht nur die jeweiligen Gesamtlängen, sondern auch die Längen der Ladeflächen. Bei Fahrzeugen mit mehreren Ladeebenen sollten auch die Teillängen angegeben werden, beispielweise bei Tiefladern mit gekröpften Ladebrücken.
Abbildung 6.2.3.50: Ausziehbarer Tieflader mit selbstlenkenden Achsen [W. Strauch]
Länge der Ladefläche
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8 755
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mm
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Ausziehbar um
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6 000
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mm
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Länge der Kröpfung
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4 100
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mm
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Achsabstand
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1 360
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mm
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Für die Einhaltung der Fahrzeuglängen folgender Merksatz:
Die zulässigen Fahrzeuglängen sind unbedingt zu beachten. Die Auflagen in eventuell erforderlichen Ausnahmegenehmigungen sind strikt zu befolgen.
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