6.2.2 Höhe von Straßenfahrzeugen
Alle folgenden Bestimmungen gelten für Deutschland, d. h. auch hier fahrende ausländische Fahrzeuge müssen die Verordnungen befolgen. § 32 Absatz (2) StVZO bestimmt:
(2) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgende Maße nicht überschreiten: 4,00 m.
2Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. 3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
– nachgiebige Antennen und
– Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
4Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
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Abbildung 6.2.2.1 – 2: Fahrzeuge mit einer Bauhöhe von vier Metern [W. Strauch] |
Die Laderaumhöhe vieler Fahrzeuge mit seitlichen Schiebegardinen/Curtainsidern beträgt um die 2,70 m.
§ 22 der StVO befasst sich mit der Ladung. Absatz 2 Satz 1 lautet in Hinblick auf die Höhe:
(2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht … höher als 4 m sein.
Zu den in § 32(2) StVZO genannten „mitgeführten austauschbaren Ladungsträgern“ gehören Container, Wechselbrücken, Absetzmulden u. ä. Sie werden auf Chassis oder Fahrgestellen befördert:
Abbildung 6.2.2.3: 20-Fuß-Container-Chassis [W. Strauch]
Die Höhe der Behälter von 8 Fuß (8′) entspricht 2,4384 m, die von 8 Fuß 6 Zoll (8′ 6″) haben eine Höhe von 2,5908 m. Bei Verwendung von Chassis im vorgenannten Höhenbereich ist die Gesamthöhe immer unter vier Meter:
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Abbildung 6.2.2.4: 8-Fuß hoher Container [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.2.5: 8-Fuß 6-Zoll hoher Tankcontainer [W. Strauch] |
Auch bei Wechselbehältern sind deren Höhen mit denen der Fahrgestelle so abzustimmen, dass die erlaubte Höhe von vier Metern nicht überschritten wird:
Abbildung 6.2.2.6: Lastkraftwagenzug mit Wechselbehältern [W. Strauch]
Vorsicht ist bei allen „High-Cube-Containern“ angebracht. Ihre Höhe von 9 Fuß 6 Zoll (9′ 6″) entspricht 2,8956 m. Zusammen mit gängigen Chassishöhen wird der erlaubte Wert von vier Metern überschritten. Die Container tragen deshalb Warnmarkierungen.
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Abbildung 6.2.2.7: Chassis mit High-Cube-Container [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.2.8: Höhenüberschreitung [W. Strauch] |
§ 22 der StVO Absatz (2) Satz 3 nennt Ausnahmen für Gesamthöhe:
Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein.
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Abbildung 6.2.2.9: Erlaubte Höhe von mehr als 4 m [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.2.10: Erlaubnis ist zweifelhaft [W. Strauch] |
Bei Abb. 10 ist zweifelhaft, ob die Höhe des Fahrzeugs von 4,45 m erlaubt ist. Es hat zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse geladen, fährt aber im Auftrag eines Großhändlers. Es muss geklärt werden, ob dann auch die Ausnahme aus Satz 2 gilt: „Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, …“
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