6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne


6.2.3 Länge von Straßenfahrzeugen

Vorbemerkung: Bei Abbildungen dieses Kapitels wird mangelnde Ladungssicherung nicht kommentiert. Dazu finden sich in Kapitel 9 viele Fallbeispiele zu entsprechenden Ladungen.

Die Ermittlung der Länge hat u.a. nach ISO 612-1978 zu erfolgen. Danach bleiben bestimmte vorstehende oder nachgiebige Teile unberücksichtigt.

§ 32 Absatz (3) der StVZO regelt die Fahrzeuglängen von Kraftfahrzeugen und Anhängern:

(3) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.1: Lmax Kraftfahrzeug [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.2: Lmax Anhänger [W. Strauch]


2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile 13,50 m


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.3: Lmax Zweiachsiger Kraftomnibus [W. Strauch]


3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile 15,00 m


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.4: Dreiachsiger Kraftomnibus mit abnehmbarem Stauraum [W. Strauch]


4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind 18,75 m


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.5: Gelenkbus [W. Strauch]

§ 32 Absatz (4) der StVZO regelt die Fahrzeuglängen bestimmter Fahrzeugkombinationen:

(4) 1Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Sattelkraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 –

15,50 m


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.6: Sattelkraftfahrzeug mit maximaler Länge von 15,50 m [W. Strauch]

Sattelkraftfahrzeuge dürfen unter bestimmten Bedingungen 16,50 m lang sein. § 32 Absatz 4 Nummer 2 bestimmt:

2.

bei Sattelkraftfahrzeugen, wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

 

 

a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12 m und

b) vorderer Überhangradius 2,04 m

nicht überschritten werden…

16,50 m



Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.7: Sattelkraftfahrzeug mit maximaler Länge von 16,50 m [W. Strauch]

Die oben zitierte Nummer 2 betrifft keine Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auch Sattelanhänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden.

Für Züge sind die Längen so geregelt:

3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m
b) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m

Das bedeutet, dass Lastkraftwagenzüge herkömmlicher Bauart 18,00 m lang sein dürfen:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.8: Zug aus Lastkraftwagen und Gelenkachsanhänger,
maximale Länge 18,00 m [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.9: Zug aus Lastkraftwagen und Zentralachsanhänger,
maximale Länge 18,00 m [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.10: Zug aus Zugmaschine und zwei Anhängern,
maximale Länge = 18,75 m [W. Strauch]

Die technische Bezeichnung für die oben abgebildete Fahrzeugkombination ist „Zugmaschinenzug“; hier besteht sie aus einem Traktor als Zugmaschine, einem einachsigen Starrdeichselanhänger und einem zweiachsigen Gelenkdeichselanhänger.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Züge bis zu 18,75 m lang sein:


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.11:Zuglänge 18,75 m ist erlaubt,
wenn a plus b nicht größer als 15,65 m ist [W. Strauch]


Abbildung - LSHB

Abbildung 6.2.3.12: Zuglänge 18,75 m ist erlaubt,
wenn a nicht größer als 16,40 m ist [W. Strauch]

In der StVZO ist das so formuliert:

4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
18,75 m
a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m
b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.
4a. Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 18,75 m