6.2.5 Lastverteilungspläne
Im vorhergehenden Kapitel 6.2.4 wurde bereits § 37 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge zitiert. Überschritten werden dürfen danach nicht die Werte für
- Gesamtgewicht,
- Achslasten
- statische Stützlast und
- Sattellast
Gefordert wird auch, „dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird“.
Die Durchführungsanweisungen präzisieren, wann die Achslasten eingehalten sind und geben Hinweise, wo Empfehlungen zur Lastverteilung zu finden sind:
Zu § 37 Abs. 1:
Die Forderung nach Einhaltung der zulässigen Werte für die Achslasten ist erfüllt, wenn
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die zulässige Vorderachslast nicht überschritten wird,
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2. |
die zulässige Hinterachslast nicht überschritten wird und
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3. |
die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeugmomentangewichtes gesenkt werden.
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Die Maßnahmen zur Ladungsverteilung richten sich nach der Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeuges.
Empfehlungen zur Ladungsverteilung enthalten auch die VDI-Richtlinien 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“, VDI 2700 Blatt 4 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Lastverteilungsplan“ und die BG-Information „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ (BGI 649).
Ein weiterer Hinweis ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthalten.
StVZO – § 34 Achslast und Gesamtgewicht
(8) 1Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
Das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist die Summe aus Leergewicht und Nutzlast bzw. aktueller Zuladung. In Anlehnung an den Containerverkehr wird die Zuladung in Normen oft mit P abgekürzt. Das P steht international für Payload, also für die Nutzlast.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen können nur bei optimaler Lastverteilung die volle Nutzlast tragen. Die mögliche Zuladung ist oft geringer als die technisch mögliche Nutzlast eines Fahrzeugs. Gründe dafür können in Straßenverkehrsvorschriften oder einer ungünstigen Lastverteilung liegen.
Aus den oben zitierten Bestimmungen ergeben sich folgende Grundregeln:
Abbildung 6.2.5.1 [W. Strauch]
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Regel 1
Die Vorderachslast darf nicht überschritten werden
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Abbildung 6.2.5.2 [W. Strauch]
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Regel 2
Hinterachslast darf nicht überschritten werden
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Abbildung 6.2.5.3 [W. Strauch]
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Regel 3
Die Mindestlenkachslast darf nicht unterschritten werden.
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Abbildung 6.2.5.4 [W. Strauch]
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Regel 4
Die Last auf der Antriebsache darf 25 % des Gesamtgewichtes des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht unterschreiten.
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Abbildung 6.2.5.5 [W. Strauch]
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Regel 5
Die Sattellast der Sattelzugmaschine darf nicht überschritten werden.
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Abbildung 6.2.5.6 [W. Strauch]
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Regel 6
Die Aufliegelast des Sattelanhängers darf nicht zu klein werden. Es besteht die Gefahr des Entkuppelns.
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Abbildung 6.2.5.7 [W. Strauch]
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Regel 7
Die Mindeststützlasten ziehender Fahrzeuge und der Anhänger müssen eingehalten werden. Überschreitungen darf es nicht geben. Der kleinere Wert ist maßgebend.
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Abbildung 6.2.5.8 [W. Strauch]
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Regel 8
Zulässige Gesamtgewichte und Nutzlasten dürfen nicht überschritten werden
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Abbildung 6.2.5.9 – 10 [W. Strauch]
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Regel 9
Der Gesamtschwerpunkt der Ladung ist möglichst tief in der Längsmittellinie des Fahrzeugs zu platzieren.
Regel 10
Die Räder einer Achse dürfen nicht ungleich belastet werden.
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Anmerkung: Regel 9 und 10 ähneln sich, aber wenn vorn rechts und hinten links die Achsen stärker belastet sind, kommt es zu Torsionen, obwohl Regel 9 eingehalten ist.
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