5.2 Versandfähigkeit von Gütern des Anlagen- und Maschinenbaus




Ist der Wareneigentümer mit der Kettenbefestigung einverstanden? Wozu soll wohl die angeschweißte Lasche mit der großen Bohrung dienen, zum Betrieb der Maschine sicherlich nicht. Zum Heben wahrscheinlich auch nicht, aber ausschließen lässt sich das nicht. Eine deutliche Kennzeichnung ist hilfreich, wenn sie als Befestigungspunkt gedacht ist.

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Abbildung 5.2.21 – 23: Fehlende bzw. unvollständige Kennzeichnungen [W. Strauch]

Abb. 21 lässt offen, ob die Öse zum Heben oder Zurren gedacht ist. Abb. 22 lässt vermuten, dass die Öse zum Verzurren geeignet sein könnte. Abb. 23 verunsichert den Betrachter. Das Symbol in roter Farbe lässt ein Hebeverbot vermuten. Ob sie zur Befestigung verwendet werden kann, ist nicht deutlich gemacht.


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Abbildung 5.2.24: Falsche Auswahl von Befestigungspunkten [W. Strauch]

Der Maschineneigentümer wird nicht damit gerechnet haben, dass die Haken der Zurrketten an Funktionselementen befestigt werden. Fehlende Kennzeichnungen provozieren Fehler beim Laschen. Auf die wahrscheinlich zum Sichern gedachten Befestigungspunkte ist in der Abbildung mit schwarzen Pfeilen hingewiesen.

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Abbildung 5.2.25 – 26 – Befestigungspunkte ohne Kennzeichnung [W. Strauch]



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Abbildung 5.2.27 – 28 – Befestigungspunkte ohne Kennzeichnung [W. Strauch]

Alle zum Sichern benutzten Schäkel sind an Bauteilen befestigt, die keinen Hinweis zur Nutzung als Befestigungspunkt tragen. Die Kennzeichnung der Schäkel mit WLL 35 T und WLL 55 T beziehen sich auf das Heben und machen ein Viertel der Bruchlast aus. Die Nutzung zum Laschen verbietet die spätere Verwendung zum Heben. Wie wird das sichergestellt?