6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte
Vorbemerkung: Die Abbildungen des Kapitels sind nicht immer mit den aus den Vorschriften zitierten Abständen und Abmessungen identisch. Sie sollen diese jedoch verdeutlichen.
Über Achslasten und Gesamtgewichte gibt § 34 der StVZO detailliert Auskunft. Eine allgemeine Definition für den Begriff „Achslast“ wird in Absatz (1) gegeben:
(1) 1Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
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Abbildung 6.2.4.1: Einzelachse [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.2: Achsgruppe aus drei Achsen [W. Strauch] |
(2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 (Bereifung und
Laufflächen);
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).
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Abbildung 6.2.4.3: Einzelachse [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.4: Achsabstand < 1 m: Wie Einzelachse [W. Strauch] |
Die technisch zulässigen Achslasten sind bei Kleinanhängern und Lastern oft niedriger als die gesetzlich festgesetzten Grenzen.
(2) 2Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);
§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).
Abbildung 6.2.4.5: Auszug aus einem Fabrikschild [W. Strauch]
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist die Summe der Achslasten, hier also 19 200 kg. Nach § 34 (5) Punkt 1. ist das zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen auf 18 t begrenzt.
(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf.
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Abbildung 6.2.4.6: Zulässige Achslast 16 t [W. Strauch] |
Abbildung 6.2.4.7: Zulässige Achslast 8 t [W. Strauch] |
Die zulässige Achslast beträgt 16 t für die Doppel- und 8 t für die Einzelachse. Obergrenze ist in beiden Fällen die technische Achslast, da nach § 34 Absatz 4 Punkt 2c für die Doppelachse 18 t und nach Punkt 1a 10 t für die Einzelachse zulässig wären.
(3) 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf.
Abbildung 6.2.4.8: Zulässiges Gesamtgewicht 24 t [W. Strauch]
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