5.2 Versandfähigkeit von Gütern des Anlagen- und Maschinenbaus


Unverpackte oder teilverpackte Anlagen und Maschinen sind beförderungsfähig, wenn sie …

sich mit Flurförder- und Hebezeugen einwandfrei und sicher handhaben lassen;

die dafür erforderlichen Markierungen tragen oder mit anderen sicherheitsrelevanten Beschriftungen versehen sind;

sich auf oder in geeignete Fahrzeuge oder austauschbare Ladungsträger verladen und darauf oder darin einwandfrei sichern lassen.

Die Kenntnis des Schwerpunktes ist für den Umschlag, die Platzierung auf der Ladefläche und die Sicherung von Versandstücken wichtig. Ist der Schwerpunkt ausmittig, muss er gekennzeichnet und vom Lade- und Sicherungspersonal beachtet werden:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.2.1: Ausmittige gepackte Großanlage [W. Strauch]


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Abbildung 5.2.2: Ausmittige gepackte Großanlage [W. Strauch]


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Abbildung 5.2.3: Ausmittige gepackte Großanlage [W. Strauch]

Das technische Symbol nach Abb. 3 entspricht nicht den ISO- bzw. DIN-Normen zur Markierung von Gütern.

Ist keine Schwerpunktmarkierung vorhanden, müssen Belade- und Sicherungspersonal sowie Fahrzeugführende von einer mittigen Schwerpunktlage ausgehen. Stimmt das nicht, weil der Schwerpunkt trotz fehlender Markierung ausmittig ist, kann der Absender bzw. Versender für alle darauf zurückführbaren Schäden haftbar gemacht werden.

Nach Norm sind Schwerpunktzeichen so anzubringen, dass die Lage des Schwerpunktes dadurch eindeutig bestimmt ist. Dazu reicht normalerweise je ein Zeichen an zwei benachbarten Seiten eines Packstückes aus. Die Norm sieht sogar ein weiteres Zeichen an der Oberseite vor. Das sollte unbedingt dann angebracht werden, wenn mit Hebezeugen gearbeitet werden muss und die Erkennbarkeit des Schwerpunktes für Hebezeugführende wichtig ist.

Die Kenntnis von Anschlagpunkten ist für den Hebezeugbetrieb von Bedeutung, die von Befestigungspunkten für alle mit der Ladungssicherung betrauten Personen. Güter sind nur dann versandfähig, wenn den Betroffenen diese Informationen zur Verfügung stehen. Bei den folgenden Abbildungen ist das nicht der Fall:


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.2.4: Transformator ohne Kennzeichnungen [GDV]


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Abbildung 5.2.5: Tranformatorenhäuschen ohne Kennzeichnungen [W. Strauch]


Abbildung - LSHB   Abbildung - LSHB

Abbildung 5.2.6 – 7: Stahlbauteile ohne Kennzeichnung [GDV]

Bei Abb. 6 sind Ösen erkennbar, die wahrscheinlich zum Heben dienen sollen und eventuell auch zum Verzurren geeignet sind. Am Versandstück sind keine Angaben vorhanden, weder durch Beschriftung noch durch Markierungssymbole. Die Sicherung ist ungenügend. Bei dem Teil von Abb. 7 vermag kein Laie einzuschätzen, ob bzw. welche Bohrungen oder Blechausschnitte zum Heben oder Sichern geeignet sind. Die angebrachten Sicherungen sind ungeeignet.

Klare und eindeutige Symbole bzw. Markierungen und Hinweise zum Heben und Verzurren sind generell zu empfehlen. Das Beifügen von Skizzen oder Sicherungsanweisungen dient der Schadenprävention. Damit kann insbesondere der oft weniger wirksamen Verwendung von „Kreuzlaschings“ oder „Niederzurrungen“ vorgebeugt werden.


Abbildung - LSHB

Abbildung 5.2.8: Kreuzlaschings“ mit ungünstigen Längssicherungskomponenten [W. Strauch]


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Abbildung 5.2.9: Günstigere Längskomponenten durch Vermeidung von „Kreuzlaschings“ [W. Strauch]


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Abbildung 5.2.10: Mangelhafte Sicherung durch zwei Niederzurrungen [W. Strauch]

Durch Direktzurrungen hätte die Rahmentraverse problemlos gesichert werden können. Durch entsprechende Symbolik oder Beschriftung kann darauf verwiesen werden.