6.2.4 Achslasten und Gesamtgewichte
Über Bereifung und Laufflächen informiert § 36 der StVZO sehr ausführlich. Darauf wird im Rahmen des Handbuches nur bei eventuell davon betroffenen Fallbeispielen eingegangen.
(5) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
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1. |
Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils |
18,00 t |
Abbildung 6.2.4.24: 2-achsiges Kraftfahrzeug [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.25: 2-achsiger Anhänger [W. Strauch]
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2. |
Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –
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a) |
Kraftfahrzeuge |
25,00 t |
Abbildung 6.2.4.26: 3-achsiges Kraftfahrzeug [W. Strauch]
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b) |
Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d |
26,00 t |
Abbildung 6.2.4.27: 3-achsiges Kraftfahrzeug, Achsabstand 1,3 m – < 1,8 m, Luftfederung [W. Strauch]
Anmerkung: Wenig später durchfuhr das Fahrzeug eine scharfe Kurve, der Schüttkegel rutschte rechts ab, einzelne Schotterstücke fielen auf die Fahrbahn.
Abbildung 6.2.4.28: 3-achsiger Sattelanhänger [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.29: 3-achsiger Tieflade-Anhänger [W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.30: 3-achsiger Zentralachsanhänger; von § 32 (5) ausgenommen[W. Strauch]
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d) |
Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind, |
28,00 t |
Abbildung 6.2.4.31: Dreiachsiger Gelenkbus [W. Strauch]
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3. |
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –
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a) |
Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind, |
32,00 t |
Abbildung 6.2.4.32: Animation: 4-achsiges Kraftfahrzeugs mit großem Abstand der Doppelachsen [W. Strauch]
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b) |
Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als |
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32,00 t |
Abbildung 6.2.4.33: 4-achsiges Kraftfahrzeug mit zwei gelenkten Achsen [W. Strauch]
4. |
Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 |
25,00 t |
Abbildung 6.2.4.34: Fünfachsiges Kraftfahrzeug [W. Strauch]
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