6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne


Zur richtigen Planung, Beladung und Ladungssicherung von Straßenfahrzeugen müssen den daran Beteiligten möglichst viele Informationen über Ladungen und Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Fahrer können sich anhand der Fahrzeugpapiere oder mitgeführter zusätzlicher Fahrzeugunterlagen die erforderlichen Informationen beschaffen. Da Fahrer nicht immer bei der Beladung anwesend sind, sollte sich das Lade- bzw. Sicherungs- und auch Kontrollpersonal über direkt am Fahrzeug angebrachte Vermerke informieren können.

An internationale Gremien wird deshalb die Bitte gerichtet, sich über brauchbare und praxisnahe Möglichkeiten der Kennzeichnung, die zu verwendenden Ausdrücke, Abkürzungen und Rechendimensionen zu einigen. Die Sicherheit im internationalen Warenverkehr und kann so weiter verbessert werden.

An einigen Fahrzeugen sind zwar deutlich sichtbare Kennzeichnungen zu finden, ihre Deutung wird dem Unkundigen der jeweiligen Landessprache aber unnötig schwer gemacht. Eine Internationalisierung der Kennzeichnung wäre deshalb hilfreich. Für bestimmte Daten schreiben EU-Richtlinien die Landesprache und englische Bezeichnungen vor. Passende Symbole oder international bekannte Abkürzungen wie z.B. im Containerverkehr sind vorteilhafter.


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Abbildung 6.2.1 – 4: Fahrzeugkennzeichnungen an ausländischen Fahrzeugen [W. Strauch]


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Abbildung 6.2.5 – 6: Kennzeichnung an einem deutschem Anhänger [W. Strauch]

Für Deutschsprachige ist der an exponierter Stelle angebrachte Klartext wunderbar zu verstehen, bei grenzüberschreitenden Fahrten ist die Kennzeichnung nicht für alle Beteiligten hilfreich.

Bezüglich der Kennzeichnung von Fahrzeugen legt § 59 StVZO lediglich Folgendes fest:

Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1) 1An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

1. Hersteller des Fahrzeugs;

2. Fahrzeugtyp;

3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);

4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

5. zulässiges Gesamtgewicht;

6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).


In der berufsgenossenschaftlichen Veröffentlichung D 29 „Fahrzeuge“ wird in § 5 zur Kennzeichnung von Fahrzeugen ein Fabrikschild mit den gleichen Daten an zugänglicher Stelle verlangt. Die StVZO sagt: „am vorderen Teil der rechten Seite


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Abbildung 6.2.7: Umfangreiche Datenangaben am vorderen Teil der rechten Seite [W. Strauch]

Bei diesem Fahrzeug sind über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Daten an der rechten Seite des Fahrzeugs vermerkt.

Bei vielen Fahrzeugen, insbesondere Sattelanhängern, wird die deutsche Bestimmung zur Anbringung des Fabrikschildes „am vorderen Teil der rechten Seite“ mit „an der rechten Seite der Stirnwand“ verwechselt:


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Abbildung 6.2.8: Fabrikschild an einem Sattelanhänger [W. Strauch]

Beide Vorschriften verlangen die gute Lesbarkeit der Angaben und die Dauerhaftigkeit des Schildes. Das ist in vielen Fällen nicht gewährleistet.

Bei Gelenkdeichselanhängern ist der Abstand zum ziehenden Fahrzeug zumeist so groß, dass die Schilder auch bei angekuppelten Fahrzeugen zu sehen sind. Leider ist das bei Sattelkraftfahrzeugen häufig nicht der Fall. Die Forderung nach Zugänglichkeit ist bei den Abbildungen 6 und 7 nicht realisiert. Die Abstände zwischen Sattelanhänger und Rückseite des Führerhauses der Sattelzugmaschine sind oft so klein, dass die Daten auf den Schildern von der Seite schlecht oder gar nicht eingesehen werden können, da die Abstände zwischen Sattelzugmaschine und Sattelanhänger sehr klein sind.


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Abbildung 6.2.9 – 11: Unterchiedliche Lesbarkeit von Schildern aufgrund der Anbringung [W. Strauch]

Die gesetzliche Forderung zur Anbringung an „zugänglicher Stelle“ wird in der Praxis selten realisiert. Bei Abb. 8 ist die Lesbarkeit eingeschränkt, weil das Fabrikschild auf eine gesickte Stirnwand geklebt wurde. Bei Abb. 9 sind sämtliche Angaben nur unter Schwierigkeiten abzulesen, bei Abb. 11 sind sie nur Bruchteile erkennbar. Bei Abbildung 11 ist nichts zu erkennen, auch nicht unter Nutzung einer Taschenlampe.

Dieses Fabrikschild ist an einem Containerchassis gut sichtbar platziert. Gut lesbar sind die Angaben nur teilweise. Bei dem aus Irland stammenden und nach Deutschland verkauften Trailer war man sich bei der zu benutzenden Sprache nicht ganz klar:


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Abbildung 6.2.12: Durch schwache Gravur schlecht lesbares Schild [W. Strauch]

Durch Witterungseinflüsse oder ungünstige Materialwahl sind Fabrikschilder oft nicht mehr lesbar oder lösen sich von ihrem Untergrund:

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Abbildung 6.2.13: Nicht mehr lesbares Fabrikschild [W. Strauch] Abbildung 6.2.14: Nicht dauerhaftes Fabrikschild [W. Strauch]

Bei Abb. 14 handelt es sich um einen dreiachsigen Sattelanhänger aus Frankreich, der für Schwertransporte vorgesehen ist. „MMA PIVOT 28 000 KG“ steht für die Aufliegelast. Um sein Gesamtgewicht von 64 000 kg nutzen zu können, ist eine spezielle Sattelzugmaschine mit einer Sattellast von ebenfalls 28 000 kg oder mehr erforderlich.


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Abbildung 6.2.15: Fabrikschild eines Sattelanhängers [W. Strauch]

Die englische Bezeichnung „MAX. KING PIN LOAD“ ist korrekt. Es hätte aber darunter stehen müssen „zul. Aufliegelast“ (siehe dazu § 34 (7) Satz 1 Punkt. 3).

Das folgende Fabrikschild gehört zu einer Sattelzugmachine. Dafür ist die Bezeichnung „Sattellast“ korrekt:


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Abbildung 6.2.16: Fabrikschild einer Sattelzugmaschine [W. Strauch]

Den Daten kann entnommen werden, dass sowohl das zulässige Gesamtgewicht als auch die Sattellast nur dann genutzt werden können, wenn die Lenk- und/oder Antriebsachse weniger belastet sind.

Das folgende Fabrikschild wurde an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug aufgenommen:


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Abbildung 6.2.17: Fabrikschild ohne Angaben [W. Strauch]

Die Abbildung lässt erkennen, dass seitens des Herstellers bzw. des Halters oder Nutzers dem Fabrikschild keine besondere Bedeutung zugemessen wird. Kontrollen auf Vorhandensein, dauerhafte Anbringung und Lesbarkeit sollten zu jeder Fahrzeugkontrolle gehören.

Diese Abbildung zeigt, wie ein dauerhaft anbringbares Fabrikschild mit den geforderten Mindestangaben aussehen könnte:


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Abbildung 6.2.18: Fabrikschild-Muster eines einachsigen Sattelanhängers [W. Strauch]

Von den Daten her würde sich ein derartiges Fahrzeug gut zum Transport von Möbeln, Pharmazeutika und anderen leichten Ladungen eigenen.