6.2 Abmessungen, Achslasten, Gesamtgewichte und Lastverteilungspläne

6.2.3 Länge von Straßenfahrzeugen



Der § 32 StVZO enthält noch die Absätze (5) bis (9):

Absatz (5) regelt, was unter Länge und Teillänge von Einzelfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen zu verstehen ist.

Absatz (6) bestimmt, dass die genannten Längen nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln sind und beschreibt, welche Bauteile bzw. Einrichtungen abweichend von der Norm bei der Messung nicht berücksichtigt werden müssen.

Absatz (7) regelt Besonderheiten bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen und Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen.


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Abbildung 6.2.3.13 – 14: Fahrzeugtransporter nach Art von Zügen und als Sattelkraftfahrzeug [W. Strauch]

Absatz (8) bestimmt, dass auf die im Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maße keine Toleranzen gewährt werden dürfen.

Absatz (9) nennt Abmessungen von Fahrzeugen nach § 30a StVZO, die abweichend von den Absätzen (1) bis (8) nicht überschritten werden dürfen.

Seit 2012 gibt einen Feldversuch des für den Verkehr zuständigen Ministeriums mit Lang-Lkw bzw. Giga-Linern. Die mit Ausnahmegenehmigung fahrenden Fahrzeugkombinationen dürfen bis zu 25,25 m lang sein.


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Abbildung 6.2.3.15:Bildmontage eines Giga-Liners / Motorwagen-Dolly-Auflieger mit möglichen Abmessungen [W. Strauch]

Die Dollyachse und der Abstand von 1,65 m zwischen Zugwagen und Auflieger bewirken gute Manövriereigenschaften. Die Fahrzeugkombination ist wendiger als Züge aus Maschinenwagen und Starrdeichselanhängern. Ein Lang-Lkw in Form eines Sattelzuges ist in Kapitel 6.1 dargestellt.

Die StVZO trat bereits am 1. Januar 1938 in Kraft. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden. Bei neu festgelegten Längenmaßen und ähnlichen Änderungen gibt es für die „alten Fahrzeuge“ zumeist (befristeten) Bestandsschutz. Übergangsbestimmungen dazu gibt es in § 72.

Einer Erlaubnis nach § 29 (3) StVO bedürfen Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. § 70 StVZO nennt „Genehmigungsbehörde“ und § 71 StVZO stellt fest, dass die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen verbunden sein kann, denen der Betroffene nachzukommen hat.


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Abbildung 6.2.3.16: Mit Ausnahmegenehmigung möglich. Hier: 75 m lange Fahrzeugkombination [W. Strauch]

Zum Nachweis gemäß § 59a der StVZO für die Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG tragen die Fahrzeuge auf dem Fabrikschild dafür vorgesehene Spalten oder Reihen:


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Abbildung 6.2.3.17: Vorgesehene Reihen für Eintrag nach EG-Richtlinie [W. Strauch]

In der EG-Richtlinie geht es um die Festlegung höchstzulässiger Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstattlichen und grenzüberschreitenden Verkehr und einem diesbezüglichen Nachweis. Die darin angegebenen Werte müssen mit den am Fahrzeug gemessenen übereinstimmen. Hier ein Beispiel für die Länge:


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Abbildung 6.2.3.18: Muster für Übereinstimmung mit EG-Richtlinie [W. Strauch]

Im Zusammenhang mit der Länge von Fahrzeugen ist ein Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 23. April 1999 interessant. (Aktenzeichen: 1 ObOWi 151/99). Der Beschluss betraf einen am Fahrzeug mitgeführten Stapler:


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Abbildung 6.2.3.19: Hinten mitgeführte Stapler an zwei unterschiedlichen Fahrzeugkombinationen [W. Strauch]

Ein Amtsgericht verurteilte einen Spediteur zu einer Geldbuße von 75.- DM, weil er ein Sattelkraftfahrzeug mit Überlänge eingesetzt hatte. Der Unternehmer führte hinten an seinem 16,50 m langen Sattelkraftfahrzeug einen Stapler mit, um den Sattelanhänger damit entladen zu können. Der Stapler war in den Sattelauflieger integriert und ordnungsgemäß befestigt. Hierdurch entstand jedoch eine tatsächliche Länge von 18 m statt der max. zulässigen 16,50 m. Das Amtsgericht sah in der Anbringung des Staplers am Fahrzeug eine unzulässige Überschreitung der Fahrzeugabmessungen.

Mit überstehender Ladung befasst sich die Straßenverkehrsordnung, in § 22 Absatz (3) mit nach vorn überstehender Ladung.

(3) 1Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.


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Abbildung 6.2.3.20 – 21: Ladungsüberstand nach vorn:
Grün schraffiert erlaubt, rot verboten