4.1 Nachweisberechnungen nach DIN EN 12195-1:2011 |
4.1.5 FormblätterDie rechnerischen Nachweise der Sicherung gegen Rutschen und gegebenenfalls gegen Kippen müssen grundsätzlich für die vier Fälle erbracht werden:
Bei symmetrischer Sicherung in Querrichtung genügt der Nachweis für Ladungsbewegung quer zum Fahrzeug. Die Nachweise für Ladungsbewegungen in Längsrichtung müssen hingegen wegen der unterschiedlichen Beschleunigungsannahmen stets getrennt erbracht werden. Dieser Rechenweg setzt voraus, dass der Anwender aus seiner Erfahrung heraus eine Sicherungsanordnung vorschlägt und mit der Bilanz prüft, ob sie ausreichend ist. Hat er zunächst kein ausreichendes Ergebnis, so zeigt ihm die Bilanz, wo verbessert werden muss. Alle rechnerischen Nachweise einer ausreichenden Ladungssicherung beruhen auf bestimmten Annahmen. Das betrifft buchstäblich jede Zahl, die in der Bilanz verwendet wird, ausgenommen die Erdbeschleunigung g und die durch die Norm festgelegten Beschleunigungsbeiwerte und Sicherheitsfaktoren. Deshalb enthalten die Formblätter eine Liste der angenommenen, veränderlichen Einflussgrößen. Diese Größen sind bei einer Kontrolle der Ladungssicherung neben dem rechnerischen Nachweis ebenfalls zu überprüfen. Hinzu kommen noch einige „handwerkliche“ Kriterien, die abgefragt und bestätigt werden müssen. Die unter 4.1.1 dargestellte Vielfalt der Sicherungssituationen und Sicherungsmöglichkeiten, wie sie die Norm DIN EN 12195-1:2011 vorsieht, wird mit dem Formblatt 1 (Nachweis der Rutschsicherheit der Ladung) und dem Formblatt 2 (Nachweis der Kippsicherheit der Ladung) abgedeckt. Beide sind im Anhang zu diesem Kapitel enthalten. Diese breit anwendbaren Formblätter können auf einen ungeübten Anwender abschreckend wirken, so dass es scheint, als sei gegenüber der Formelvielfalt der Norm noch wenig Vereinfachung erreicht worden. Die große Mehrzahl der in der Praxis vorkommenden Berechnungen betrifft die Prüfung einer Niederzurrung oder einer Direktzurrung gegen Rutschen. Für diese Mehrzahl der Fälle werden die stark vereinfachten Formblätter 1a (Nachweis der Rutschsicherheit durch Niederzurrung/Blockierung) und 1b (Nachweis der Rutschsicherheit durch Direktzurrung) angeboten. Auch diese sind im Anhang zu diesem Kapitel enthalten. Die hier gezeigten Formblätter dürfen nicht mit dem von der Norm in Anhang C vorgeschlagenen „Ladungssicherungsprotokoll“ verwechselt werden. Dieses Protokoll enthält eine wesentlich weitergehende Auflistung aller Begleitumstände des Transports und die allgemeine Beschreibung der Maßnahmen zur Ladungssicherung, jedoch keine quantitative Berechnung. Stattdessen bescheinigt der Unterzeichner dieses Protokolls mit seiner Unterschrift, dass die Ladung in Übereinstimmung mit der Norm gesichert ist. Dies müsste rechnerisch geprüft werden. Dazu können die hier vorgestellten Formblätter benutzt werden. |