1.3 Zuordnung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu Rechtvorschriften


1.3.1 Herstellung der Versandfähigkeit

Häufig fängt der Transport mit der Beauftragung des Transportes durch den Absender an. Gemäß HGB müssen Absender für die Versandfähigkeit von Gütern sorgen. Wenn erforderlich müssen Güter versandfähig verpackt und markiert werden. Versandfähigkeit ist das A und O der Ladungssicherung. Nicht versandfähige Güter lassen sich schlecht oder nur mit erhöhtem Sicherungsaufwand befördern. Hierzu ein Zitat aus einem Urteil: „Werden Packstücke in Behältern oder auf Paletten übergeben, sind sie darin oder darauf zu sichern. Loses Packen oder Abstellen gilt als nicht gesichert.“

Im Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz ging es um einen Transport von Mauersteinen, die in 2 Lagen die Bordwände überragten (6.9.1991, 1 Ss 265/91).

Die oberste Lage war durch ein Verpackungsband horizontal umreift. Eine Verbindung der Steine mit der Palette durch vertikale Bänder erfolgte nicht . Die Ladung galt damit als unzureichend gesichert.

OLG Koblenz (06.09.1991, AZ:1 Ss 265/91)

Die Bedingungen unter denen Güter oder Ladeeinheiten als beförderungsfähig gelten werden ausführlich in Kapitel 4 beschrieben.

HGB § 411 Verpackung; Kennzeichnung.
1Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.

2Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

Mangelnde Versandfähigkeit kann zu folgenden Konsequenzen führen: Ungenügende Verpackung und Kennzeichnung (Markierung) befreit Frachtführer in Schadensfällen nach HGB § 427 und § 451d von der Haftung. In bestimmten Fällen werden auch Versicherer dem Absender keinen Schaden ersetzen. Absender sollten deshalb nur beförderungsfähige Güter verladen. Frachtführer sollten im eigenen Interesse den beförderungsfähigen Zustand überprüfen, Mängel beanstanden und auf Vermerke im Frachtbrief bestehen, d.h. Abschreibungen vornehmen. Ist die Betriebssicherheit des Fahrzeugs gefährdet, muss die Übernahme verweigert werden.

Auch nach dem „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ sind Frachtführer nach Artikel 17 bei grenzüberschreitenden Verkehren bei fehlender oder mangelhafter Verpackung von der Haftung befreit.