1.3 Zuordnung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu Rechtvorschriften |
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1.3.3 Eignung und Auswahl des FahrzeugsDer Frachtführer bzw. der Spediteur hat analog der o.g. Angaben aus dem Frachtbrief ein geeignetes Fahrzeug auszuwählen. Sind die Angaben aus dem Frachtbrief nicht aussagekräftig bzw. unvollständig, sollte der Frachtführer entsprechende Weisungen beim Auftraggeber einholen. Bei der Auswahl des geeigneten Fahrzeugs sind die Forderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung in Hinblick auf Beschaffenheit und Betrieb zu erfüllen. StVZO § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
StVZO § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Die Verantwortung liegt aber nicht allein beim Frachtführer. Auch der Absender ist verantwortlich. Er muss die Anforderungen an ein Fahrzeug sogar noch besser kennen. Aus dem Urteil des BGH (StR 176/58), in dem es um die fahrlässige Tötung von zwei Menschen ging, stammt dieses gekürzte Zitat: „Die Verladung wurde durch die dafür zuständige Versandabteilung der … ausgeführt. Verantwortlicher Leiter dieser Abteilung war der Angeklagte, der die Beförderung …durch einen Spediteur angeordnet hatte, …ob das von der Speditionsfirma gestellte Fahrzeug trotz der Höhe seiner Ladefläche (1,5 m) für die Beförderung geeignet war, prüfte er ebenso wenig nach, wie der beauftragte Spediteur und der Fahrzeughalter, … Durch Verfrachtung … auf einem Tieflader wäre der Unfall jedoch mit Sicherheit vermieden worden“. Eine weitere Vorschrift des öffentlichen Rechts sind die Unfallverhütungsvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschriften regeln solche Fälle allgemein, aber doch eindeutig:
BGV D 29 § 33 Benutzung, Eignung von Fahrzeugen.
Fahrzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Der Begriff „betriebssicher“ wird in den Durchführungsanweisungen erläutert: BGV D 29 DA zu § 33:
Von den zahlreichen Arbeitssicherheitsbestimmungen müssen die Mitarbeiter die für sie wichtigen Regeln kennen. Sie müssen darüber informiert und in deren Anwendung ausgebildet oder geübt werden. Zur Arbeitssicherheit gehört beispielsweise auch, dass Leitern oder andere Steighilfen vorhanden sein müssen. Die sollen Fahrern, Belade- und Kontrollpersonal einen sicheren Aufstieg auf die Ladefläche ermöglichen. In den Durchführungsanweisungen wird ein weiterer Hinweis gegeben: DA zu § 33: Die Berufsgenossenschaft fordert außerdem: BGV D 29 § 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung In den Durchführungsanweisungen werden die Forderungen weiter präzisiert. Um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte der Fuhrunternehmer den Absender auf Risiken hinweisen, wenn er ein „falsches Fahrzeug“ ausgewählt hat. Gründe dafür sind auch im Versicherungsvertragsgesetz zu finden. Darin wird festgestellt: VVG § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel Frachtführer und Absender sollten sich unbedingt vorher über die Art des zu verwendenden Fahrzeugs abstimmen. Je sensibler eine Ladung ist, desto wichtiger ist die detaillierte Absprache:
Ausführliche Hinweise zu Eigenschaften und Leistungsfähigkeit von Straßenfahrzeugen, Normen u. ä. behandelt „Kapitel 6 Straßenfahrzeuge und austauschbare Ladungsträger“. Der Frachtführer muss die Ladetüchtigkeit des angedienten Fahrzeuges sicherstellen. hierzu gehören auch die Ladeflächen und -räume. Hat der Frachtführer diese grundlegenden Regeln für die Ladetüchtigkeit nicht befolgt, ist der Absender/Verlader verpflichtet, vor der Beladung dafür zu sorgen. Er hat zumeist die besseren Produktkenntnisse und muss wissen, was die Güter vor Schäden bewahrt. Je nach Eignung für unterschiedliche Transportaufgaben müssen Fahrzeuge mit einer ausreichenden Menge an Ladungssicherungseinrichtungen ausgestattet sein. Insbesondere mit solchen, die regelmäßig benötigt werden. Eine großzügige Ausstattung ist immer vorteilhaft. Der Halter hat allerdings nicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die Sicherungsmittel sich griffbereit auf dem Fahrzeug befinden. Es reicht, wenn sich der Fahrer am Standort des Fahrzeugs aus lagermäßig vorgehaltenen Beständen jederzeit und ohne Schwierigkeiten bedienen kann. „Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten – in eigener Verantwortung – Gebrauch machen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Zweibrücken NZV 1989, 203). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann zur eigenverantwortlichen Benutzung zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.).“ Auch der Absender ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Er ist deshalb verpflichtet entsprechende Materialien in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen oder sogar mitzugeben, wenn bekannt ist, dass nach einer Teilentladung verbleibende Ladung besonders gesichert werden muss. Ein Urteil des OLG Koblenz zur Gefahrgutbeförderung stellt dazu u.a. fest: …der Verlader hat für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung während der gesamten Beförderung Sorge zu tragen. Ist für ihn erkennbar, dass es im Verlauf der Beförderung zu Teilentladungen kommt, muss er dem Fahrzeugführer gegebenenfalls Sicherungsmaterial mitgeben, das geeignet ist, auch nach Teilentladung die vorschriftsmäßige Sicherung zu ermöglichen. |