Ausgewählte beim
Transport von Kühlgütern auftretende Ladungsschäden |
Vortrag von Herrn Kapt. Detlev Nielsen, International Research Centre of Seafarers, Safety and Occupational Health, Cardiff |
Transport und Lagerung von Ladung aller Art verlangt große Sorgfalt bei allen Beteiligten. Die potentiellen Fehlermöglichkeiten sind groß und umfassen z.B.
physische Beschädigungen, | |
Diebstahl, | |
Verlust ganzer Container z.B. durch Seeschlag, Sinken des Schiffes oder Verkehrsunfälle bei LKW-Transport (Auffahrunfälle, LKW zu schnell in der Kurve, Übermüdung des Fahrers und Abkommen von der Fahrbahn) |
Beim Transport von Kühlgütern können noch zusätzliche Schadenursachen hinzukommen. Diese umfassen z.B.
Zusammenbruch der Kühlmaschine des Seeschiffes oder auch des Kühlcontainers, | |
falsche Voreinstellung der Transporttemperatur an der Kühlmaschine, | |
wegen fehlender Luftkanäle ungeeignete Kühl-LKW fehlende Luftzirkulation im LKW oder für Kartonware ungeeigneter LKW | |
Verstopfung der Bodenrippen im Container durch gefrorenes Abtauwasser und damit blockierte Luftzirkulation | |
Brand im Kühlhaus | |
Austritt von Kältemittel (Ammoniak) mit der Folge der Genußuntauglichkeit |
Kühlgüter sind weitgehend Lebensmittel und nur relativ selten beispielsweise Chemikalien (organische Peroxide). Bei einem Schadenfall muß daher der Sachverständige die Regelungen des nationalen Lebensmittelrechts mit in Betracht ziehen.
In Deutschland ist dies der § 17 Abs. 1 LMBG. Und im Falle eines Transport- oder Lagerschadens insbesondere § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMG:
"Es ist verboten, zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel […] gewerbemäßig in den Verkehr zu bringen."
Zum Tatbestand der Nr. 1 gehört nur, daß das Lebensmittel nicht mehr zum Verzehr geeignet ist. Nicht erforderlich ist, daß der Verbraucher die Ungeeignetheit und die Umstände, die dazu geführt haben, kennt. Der Verbraucher soll ja gerade davor geschützt werden, daß er nichtsahnend verdorbene Lebensmittel erwirbt. Dies kann z.B. bei Austritt von Kältemittel (NH3) von Bedeutung sein. Verschiedene Veterinärbehörden oder auch Ordnungsämter vertreten die Auffassung, daß ein Lebensmittel, das direkt oder auch dessen Verpackung mit Ammoniak in Berührung gekommen ist, automatisch nicht mehr verkehrsfähig ist und daher vernichtet werden muß.
Ähnliche Bestimmungen gibt es in den Lebensmittelgesetzen fast aller Länder, wobei z.T. nationale Besonderheiten zu beachten sind. Hierunter fallen dann z.B. die Regelungen in Ägypten hinsichtlich des Fettgehaltes von Rindfleisch oder auch die maximal zulässige Kerntemperatur von Rindfleisch bei Einfuhr in die USA oder die EU.
Schäden an Kühlgütern werden häufig mit einem Ausfall der Kühlung gleichgesetzt. Allerdings kann auch ein Temperaturanstieg ohne den von der Institute Frozen Food Clause verlangten 24-stündigen Ausfall der Kühlmaschine zu einem Warenschaden fuhren. Stark schwankende Temperaturen von z.B. Winterhering, der einen hohen Fettgehalt hat, können leicht zu einem Ranzigwerden führen. Der Fisch wäre dann genußuntauglich. Dies kann insbesondere von Wichtigkeit sein, wenn eine Rejection Versicherung mit eingedeckt wurde.
In derartigen Schadenfällen ist es unumgänglich, mit einem versierten und spezialisierten Lebensmittelchemiker zusammenzuarbeiten, der die Laborergebnisse auch deuten und kommentieren kann.
Andere Möglichkeiten (die demonstriert werden) können z.B. die falsche Beladung des LKW sein, eine falsche Auswahl des LKW oder auch die Verstopfung der Bodenrippen des Containers durch gefrorenes Abtauwasser der Kühlmaschine.
Auch im Containerverkehr können erhebliche Werte betroffen sein. Ein 20′-Container mit gekochten und geschälten Shrimps kann z.B. einen Wert von US$ 75.000 haben. Sendungen mit wertvolleren rohen Shrimps der großen Sortierungen können leicht US$ 200.000 erreichen.
Lebensmittel aller Art und natürlich auch Kühl- und Gefriergüter werden bei der Einfuhr bemustert und untersucht. Bei diesen Einfuhrkontrollen werden repräsentative Muster aus allen im Container oder Schiff deklarierten Partien oder auch Größensortierungen von den Veterinärbehörden gezogen. Sofern eine Sorte zu hohe bakterielle Keimzahlen aufweist oder mit pathogenen Keimen (z.B. Salmonellen oder E. coli) behaftet ist, wird dies mindestens zur Zurückweisung der betroffenen Größensortierung führen.
Falls der Hersteller/Abpackbetrieb/Exporteur hier keine weitere Unterteilung des Lots in einzelne Chargen vorgenommen hat, kann dies zu erheblichen Schäden führen.
Im demonstrierten Fall der Schweinerippen waren die Kartons lediglich mit dem Einfriermonat gemarkt. Die durchgeführte Recherche im Abpackbetrieb ergab, daß vermutlich nur an einem Tag das Einfrieren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies betraf aber nur ca. 10% der in dem betreffenden Monat verarbeiteten und gelieferten Menge. Wegen der fehlenden Unterteilung in einzelne Tageschargen konnte der Schaden durch Sortierung und detaillierter Bemusterung nicht weiter reduziert werden.
Als beispielhaft kann in diesem Zusammenhang Frischfrucht erwähnt werden. Bananenschachteln haben immer einen Codeaufdruck, der es ermöglicht, sowohl den Abpackbetrieb als auch den Abpacktag, häufig sogar die betreffende Tagesschicht, zu identifizieren. Gleiches gilt z.B. für Speiseeis.
Die Möglichkeit der Identifizierung der jeweiligen Charge und damit des Produktionstages und der Schicht kann auch im Falle eines Regresses von großer Bedeutung sein. Bei Bananen ist es immer möglich, zu demonstrieren, daß sehr viele verschiedene Abpackbetriebe in einer Luke verladen waren, die einen hohen Verderb aufweist. Damit kann die häufig von der Schiffsseite vorgebrachte Behauptung entkräftet werden, die Bananen stammten aus einer überreifen Partie.
Im Falle der Heringe waren zwar alle Partien gleichmäßig betroffen, es lagen aber keine Produktionsaufzeichnungen vor. Die Behauptungen der Reederei zum Zustand der Ware bei Verladung ließen sich nur über aufwendige und teure Laboruntersuchungen widerlegen.
Abbildungen
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