4  Haftungsumfang


4.1 Deliktische Haftung
4.2 Transportvertragliche Haftung (und Haftung aus B/L)
4.2.1 Haftungsausschlüsse, gesetzliche und vertragliche
4.2.1 a Was können Sie tun, damit ihr Regress nicht an – vermeidbaren – Haftungsausschlüssen scheitert?
4.2.2 Haftungsbegrenzungen, gesetzliche und vertragliche
4.2.2.a Was können Sie tun, damit ihr Regress nicht an vermeidbaren Haftungsbegrenzungen scheitert?
4.3 Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen
4.3.1 CMR, HGB und WA
4.3.2 Seefrachtrecht (HGB)
4.3.3 MÜ – "Diebstahl mit begrenzter Haftung"
4.4 Mitverschulden






4.1 Deliktische Haftung

Nur die deliktische Haftung unbeteiligter Dritter (Täter) ist der Höhe nach unbegrenzt – in aller Regel aber kaum zu realisieren (weil Täter unbekannt oder mittellos).

Im Übrigen ist die deliktische Haftung der Transportunternehmer und ihrer Leute wohl in allen Transportrechtsordnungen begrenzt auf den Umfang der transportvertraglichen Haftung, § 434 HGB, Art. 28 CMR (im Seefrachtrecht: durch Himalaya-Klausel im B/L).


4.2 Transportvertragliche Haftung (und Haftung aus B/L)

Nahezu alle Transportrechtsordnungen und B/L-Bedingungen regeln diverse Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.


4.2.1 Haftungsausschlüsse, gesetzliche und vertragliche

Die häufigsten und praktisch bedeutsamsten gesetzlichen Ausschlüsse sind fehlende oder mangelhafte Verpackung, fehlerhafte Beladung/ Entladung durch den Absender /Empfänger.

Ein bedeutsamer vertraglicher Ausschluss ist z. B. der in vielen B/L-Bedingungen geregelte – und von englischen Gerichten respektierte – gänzliche Ausschluss der Haftung für Verspätungsschäden bei Seetransporten.

Je nach anwendbarer Transportrechtsordnung oder maßgeblichen B/L-Bedingungen gibt es große Unterschiede bei den Haftungsausschlüssen.

Der Transportunternehmer wird sich erfolgreich auf diese Haftungsausschlüsse berufen können, wenn im Transportvertrag nichts anderes vereinbart ist. Je mehr Haftungsausschlüsse also im Transportvertrag ihrerseits ausgeschlossen werden, desto größer sind die Chancen, einen Regressanspruch erfolgreich durchzusetzen.

4.2.1 a
Was können Sie tun, damit ihr Regress nicht an – vermeidbaren – Haftungsausschlüssen scheitert?
Im Bereich der Beladung/Entladung stellt die CMR nicht darauf ab, wer zu beladen/entladen hat, sondern wer tatsächlich beladen/entladen hat; in diesem Bereich können Sie Vorsorge treffen, dass diese Tätigkeiten nicht – auch nicht aus Gefälligkeit – vom Versender ausgeführt werden.
Im Bereich des Seefrachtrechts sollten Sie – wenn Verspätungen z. B. wg. drohenden Verfalls von Einfuhrlizenzen nicht hinnehmbar wären – ggf. zu einem Verfrachter wechseln, der nach deutschem Recht kontrahiert.


4.2.2 Haftungsbegrenzungen, gesetzliche und vertragliche Die praktisch bedeutsamsten gesetzlichen Haftungsbegrenzungen sind:

Während der Transportunternehmer im Bereich des Luftfrachtrechts auf Schadenersatz haftet, haftet er im Bereich des Landfrachtrechts und des Seefrachtrechts regelmäßig nicht auf Schadenersatz, sondern auf Wertersatz, § 429 HGB, Art. 23 I CMR, §§ 658, 659 HGB
§ 431 I HGB, Art. 23 III CMR: Haftung für Verlust und Beschädigung begrenzt auf 8,33 SZR/kg.
§ 431 III HGB: Haftung für Lieferfristüberschreitung begrenzt auf das Dreifache der Fracht
Art. 23 V CMR: Haftung für Lieferfristüberschreitung begrenzt auf die Fracht
Art. 22 II WA: Haftung für Verlust, Beschädigung, Verspätung begrenzt auf 250 Goldfranken = DM 53,50 = € 27,35/kg.
Art. 22 III MÜ: Haftung für Verlust, Beschädigung, Verspätung begrenzt auf 17 SZR/kg.
§ 660 HGB: Haftung für Verlust oder Beschädigung (wohl auch Lieferfristüberschreitung) begrenzt auf 2 SZR/kg oder 666,67 SZR pro Packstück

Praktisch bedeutsame vertragliche Haftungsbegrenzungen finden wir im deutschen Transportrecht nur im Bereich des – dispositiv geregelten – Lagerrechts (ADSp, Lagerungsbedingungen).

4.2.2.a
Was können Sie tun, damit ihr Regress nicht an vermeidbaren Haftungsbegrenzungen scheitert? Die meisten Transportrechtsordnungen sehen die Möglichkeit der Deklaration eines höheren Wertes und entsprechend höherer Haftung vor.

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4.3 Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen

Verschiedene Transportrechtsordnungen sehen eine unbegrenzte Haftung für den Fall vor, dass den Transportunternehmer ein qualifiziertes Verschulden trifft; die wichtigsten Regelungen:


4.3.1 CMR, HGB und WA

sehen eine unbegrenzte Haftung vor, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB, Art. 29 CMR, Art. 25 WA.


4.3.2 Seefrachtrecht (HGB)

sieht eine unbegrenzte Haftung nur für den Fall vor, dass den Verfrachter persönlich diese Verschuldensvoraussetzungen erfüllt.


4.3.3 MÜ – "Diebstahl mit begrenzter Haftung" –

Das Luftfrachtrecht des MÜ kennt – auch bei Vorsatz – keine Haftungsdurchbrechung, Art. 22 MÜ.

Was können Sie bzw. Ihr VN tun, damit Ihr Regress nicht an dieser absoluten Haftungsbegrenzung scheitert? Sie können eine höherer Haftung ausdrücklich vereinbaren. Anmerkung: Urt. OLG Düsseldorf zu 27 ADSp.

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4.4 Mitverschulden

Zur teilweisen Korrektur ihrer äußerst frachtführerfeindlichen Rechtsprechung haben die deutschen Gerichte dem Mitverschuldenseinwand in den letzten Jahren zu erheblicher praktischer Bedeutung verholfen (§ 425 II HGB, Art 17 V CMR, § 251 I BGB, § 252 I BGB).

Was können Sie tun, um dem Einwand des Mitverschuldens erfolgreich zu begegnen? Sie können und sollten entweder eine Wertdeklaration vornehmen oder dem Transportunternehmen bei Auftragserteilung den konkreten Wert der Sendung durch Überlassung der Handelsrechnung zur Kenntnis bringen.



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