5 Ausschlussfrist, Verjährung, Verwirkung |
Begründete Schadenersatzansprüche – ob sie eine begrenzte oder eine unbegrenzte Haftung zum Gegenstand haben) sind gerichtlich nicht durchsetzbar, wenn die Klagfrist oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist oder Verwirkung eingetreten ist. Während der Ablauf der Klagfrist (Ausschlussfrist) zum Untergang des Anspruchs führt, der von Amts wegen zu beachten ist, führen Verjährung und Verwirkung nicht zum Untergang der Forderung, sondern sind Gegenrechte des Schuldner, die vom Gericht nur auf entsprechenden Antrag (prozessuale Einrede) des Schuldners zu berücksichtigen sind.
5.1 Ausschluss- und Verjährungsfristen (Regelfälle)
Ausschluss- und Verjährungsfristen sind im Transportrecht regelmäßig deutlich kürzer als im allgemeinen Zivil- und Handelsrecht.
Die wichtigsten gesetzlichen Ausschluss- und Verjährungsfristen im Transportrecht sind:
HGB (Landtransport, Binnenschiffstransport, Lufttransport, multimodaler Transport, Spedition, Lager): alle Ansprüche 1 Jahr (Fristbeginn am Tage der tatsächlichen oder (bei Verlust) der vereinbarten Ablieferung, § 439 I 1 – Verjährungsfrist | |
CMR: alle Ansprüche 1 Jahr Art. 32 CMR (Fristbeginn: bei Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung mit Ablieferung, bei Totalverlust 30 Tage nach Lieferfrist oder – falls keine Lieferfrist vereinbart – 60 Tage nach Übernahme, in allen anderen Fällen 3 Monate nach Abschluss der Transportvertrags, Art. 32 I – Verjährungsfrist | |
Haager Regeln: alle Ansprüche 1 Jahr, Art 3 VI HR (Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ablieferung) – Ausschlussfrist | |
Haag-Visby-Regeln: alle Ansprüche 1 Jahr, Art 3 VI HVR (Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ablieferung) – Ausschlussfrist (Parteien können ihre Verlängerung vereinbaren) | |
Deutsches Seefrachtrecht: alle Ansprüche 1 Jahr, § 612 I HGB – Verjährungsfrist | |
WA: alle Schadenersatzansprüche 2 Jahre, Art. 29 WA (Fristbeginn bei tatsächlicher oder planmäßiger Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsorts) – Ausschlussfrist | |
MÜ: alle Ansprüche 2 Jahre, Art. 35 I (Ausschlussfrist) |
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5.2 Verlängerte Verjährungsfristen bei qualifiziertem Verschulden:
HGB: 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden, § 439 I 2 | |
CMR: 3 Jahre bei vorsatzgleichem Verschulden, Art. 32 I |
Verlängerte Verjährungsfristen bei qualifiziertem Verschulden nicht bei Seefracht und internationaler Luftfracht.
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5.3 Vertraglich verkürzte Verjährungsfristen:
Die gesetzlichen Verjährungsfristen sind vertraglichen Verkürzungen nur begrenzt zugänglich.
CMR: Verkürzungen der Verjährung nicht zulässig, Art. 41 CMR. | |
Seefrachtrecht: Verkürzungen nicht zulässig, wenn ein Konnossement ausgestellt wurde, § 662 HGB; ansonsten Verkürzung auf z.B. 9 Monate international weit verbreitet | |
HGB: Verkürzungen nicht durch AGB möglich, § 449 HGB |
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5.4 Besondere Regressverjährung nur im HGB und bei Seefracht
HGB § 439 II | |
§ 612 II HGB (= Art. 3 Abs. 6 bis HVR) |
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5.5 Verjährungshemmung nur bei HGB, CMR
§ 439 III HGB | |
Art. 32 II CMR |
Verjährungshemmung nicht bei Seefracht und internationaler Luftfracht.
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5.6 Verwirkung
In Ausnahmefällen ist es denkbar, dass der Geltendmachung auch eines nicht verjährten Regressanspruchs die Einrede der Verwirkung entgegenstehen kann. Wird eine Reklamation (bei HGB oder CMR) nie zurückgewiesen, und kommt der Anspruchsteller gleichwohl auch viele Jahre nach Reklamation nicht wieder auf die Sache zurück, so wird seinem Anspruch irgendwann einmal die Einrede der Verwirkung erfolgreich entgegengehalten werden können. Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation ist nicht ersichtlich.
Was können Sie bzw. Ihr VN tun, damit Ihr Regress nicht an versäumten Fristen scheitert?
1. Beachten, dass Hemmung durch Reklamation nur bei HGB und CMR gilt.
2. Fristen möglichst nicht ohne inhaltliche Bearbeitung schieben, sondern Regress regelmäßig rechtzeitig vor frühestmöglichem Fristablauf an den spezialisierten Transportrechtsanwalt abgeben.
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