Anlagen Wartung – Prüfung



Wartung

Praktisch entfällt eine dauernde Wartung. Die Verbrennung ist bei Flüssiggas ohne Rückstände. Es muss also nicht Ruß oder andere Rückstände in oder an den Geräten durch aufwendige Demontage beseitigt werden. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Geräte nicht von Staub oder Kochresten befreit werden sollten.

Als Wartung könnte man die überschaubare Inspizierung der einzelnen Verschleißteile bezeichnen. Hier kann der Betreiber bestimmt schon selbst beurteilen, ob er eventuell einen beschädigten Schlauch oder einen verrosteten Druckregler auswechselt, bevor er eine Prüfung durch einen Fachmann durchführen lässt.

Die Kontrolle, dass die vorgesehenen Lüftungsöffnungen von Schmutz befreit sind und auch die, wie schon beschriebene Kontrolle der Zündsicherung, sollte wirklich jedem Betreiber einer Anlage in "Fleisch und Blut" übergehen.


Prüfung (siehe auch Vorwort "Technische Regeln-Vorschriften-Normen")

Jede Anlage musste in Deutschland immer schon vor der ersten Inbetriebsetzung überprüft und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Dieses ist auch nach der neuen ISO 10239 festgehalten.

Eine Wiederholungsprüfung ist bisher national festgelegt auf zwei Jahre. Dieses wird auch in der neuen G 608 (2001) festgelegt werden. Hier wendet man sich an einen Sachkundigen, der für Boote nach G 608 vom DVFG (Deutscher Verband Flüssiggas) zugelassen ist und in einem Lehrgang eine Prüfung abgelegt hat.

Anmerkung: Anschriften für einen Sachkundigen in der Nähe, beim DVFG oder beim Verfasser.

Bei einer Prüfung wird die komplette Anlage und sämtliche Geräte nach einer Mindest-Checkliste überprüft. Die Geräte werden einer Brennprobe und einer Funktionsprüfung unterzogen. Weiterhin wird eine Dichtheitsprüfung der Rohrleitungen mit einem vorgeschriebenen Druck vorgenommen. Sofern alles vom Hersteller / Sachkundigen als einwandfrei getestet wurde und dazu gehört natürlich auch die Dichtheit der Anlage, der Abgasführungen, nebst der Brennprobe und Kontrolle der Zündsicherungen, wird hierüber in einer Prüfbescheinigung der Befund festgehalten. Die Prüfbescheinigung wird dem Betreiber übergeben. Auf Wunsch wird auch eine Prüfplakette mit dem Hinweis auf die nächste anstehende Prüfung geklebt, aber natürlich nur, wenn kein Mangel festgestellt wurde.



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