Merkblatt zur Einlagerung von Booten
Sicherheit im Winterlager





Inhaltsverzeichnis:





Die Boote


  1. Das Rauchen und der Umgang mit Feuer ist an Bord der Boote untersagt.

  2. Gasflaschen und Benzinkanister sind vor der Einlagerung der Boote ausschließlich außerhalb der Halle an geeigneter Stelle zu lagern.

  3. Kraftstofftanks sollten zum Saisonende nicht mehr Kraftstoff enthalten, als für den Restbetrieb notwendig.

  4. Heiz- und Kochgeräte jedweder Art dürfen an Bord nicht betrieben werden.

  5. Akkumulatoren sind von Bordnetz zu trennen und ggf. zu warten. Das Aufladen der Akkumulatoren darf nur in speziell dafür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden.

  6. Sofern das eingelagerte Boot über einen betriebsbereiten Feuerlöscher verfügt, ist dieser so zu positionieren, dass er vom Hallenboden aus gut zugänglich bzw. griffbereit ist.

  7. Die Boote dürfen in den Hallen nicht mit leichtentzündbaren Planen abgedeckt werden.

  8. Alle Arbeiten an den Booten und oder in den Hallen, dürfen nur in Rücksprache mit dem Verantwortlichen Betreiber der Halle durchgeführt werden.

  9. Für die Lagerung der Boote im Freien auf Lagerböcken gelten die Empfehlungen des Germanischen Lloyd,
    siehe www.tis-gdv.de/tis/tagungen/kasko/wsp_1999/hoffmeister/hoffmeister.htm

  10. Wertvolle Gegenstände, wie elektrische, elektronische und nautische Ausrüstungsgegenstände und -geräte, sowie persönliche Effekten sind – soweit technisch möglich – während der Einlagerung von Bord zu nehmen.

  11. Sofern Außenbordmotoren nicht an dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Stellen gelagert werden, müssen diese mit speziellen Schlössern (z. B. VDS zugelassen) gegen Diebstahl gesichert werden.


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Die Halle


Präambel: Mit den folgenden Regeln soll eine schadenfreie Überwinterung der Boote gewährleistet werden. Hierzu wird empfohlen, diese Regeln an allen Aus- und Eingängen der Hallen gut sichtbar und in entsprechender Größe anzubringen.


  1. Das Rauchen und der Umgang mit Feuer ist in der Halle untersagt.

  2. Gasflaschen, Benzinkanister und andere Gebinde mit brennbaren Flüssigkeiten sind Außerhalb der Halle an geeigneter Stelle zu lagern. Die Bestimmungen zur Lagerung von Gefahrgut sind einzuhalten.

  3. Heizgeräte jedweder Art dürfen in den Hallen und an Bord nicht betrieben werden.

  4. Das Aufladen der Akkumulatoren darf nicht in der Halle erfolgen. Das Aufladen der Akkumulatoren darf nur in ausreichend zwangsbelüfteten Räumen erfolgen.

  5. Abfälle, und insbesondere Zwei-Komponenten-Abfälle, müssen sofort nach Beendigung der Arbeiten in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.

  6. Abfälle wie Öle, Lacke, Kraftstoffe, Farben, Farbdosen, Pinsel, ölgetränkte Lappen etc. müssen in dicht verschlossenen Metallbehältern außerhalb der Halle verwahrt und ggf. umweltverträglich entsorgt werden.
    Abfallbehälter sollten bevorzugt mit selbstschließenden Deckeln ausgerüstet sein. Ist das nicht der Fall, muss ein Schild darauf hinweisen, dass die Behälter nach Gebrauch wieder zu verschließen sind.

  7. Die Boote dürfen in den Hallen nicht mit leichtentzündbaren Planen abgedeckt werden.

  8. In den Hallen sind folgende Arbeiten untersagt:

    • elektrische und autogene Schneid-, Schweiß-, Löt- und Bennarbeiten.
    • Farbspritzarbeiten
    • Sandstrahlarbeiten
    • sonstige feuergefährliche Arbeiten.

  9. Wenn das Winterlager über Arbeitsräume/Werkstätten verfügt in denen die o. g. Arbeiten durchgeführt werden dürfen, muss dieser Bereich feuertechnisch von der Lagerhalle getrennt sein.

  10. Nach den festgelegten Arbeitszeiten muss die Stromversorgung in der Lagerhalle automatisch unterbrochen werden. Sollte das nicht möglich sein, muss der Strom nach den festgelegten Arbeitszeiten manuell für die gesamte Halle abgeschaltet werden. Sollte das auch nicht möglich sein, dann müssen von allen elektrischen Geräten, nach deren Gebrauch, die Stecker gezogen werden.

  11. Die Boote dürfen in den Hallen nicht mit leichtentzündbaren Planen abgedeckt werden.

  12. Die Halle muss, unabhängig von den Feuerlöschern die die Boote während der Einlagerung zur Verfügung halten, pro 150 m² einen, mindestens 6 kg Pulverlöscher, an gut zugänglicher Stelle (z. B. neben den Eingängen) zur Verfügung halten.

  13. Die vorgegebenen Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden (Feuerwehrzufahrt).

  14. Zu Saisonbeginn sollte die örtliche Feuerwehr zu einer Ortsbesichtigung eingeladen werden.

  15. Das Gelände sollte eingezäunt sein, damit es nicht ungehindert betreten werden kann. Die Zaunhöhe sollte mindestens zwei Meter betragen.

  16. Die Tore des Geländes sowie die Tore der Hallen sind außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.

  17. Die Hallen sind allseitig mit einer Außenbeleuchtung zu versehen, die sich bei Dunkelheit automatisch einschaltet. Sofern im Freigelände Boote gelagert werden, ist auch dieses Gelände entsprechend zu beleuchten.

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